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dokuwiki
===== Beweislast =====
Bei der Beantragung von Leistungen ist oft nicht klar, was der Antragsteller nachweisen muss.
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigen Punkte, die für die verschiedenen Leistungen nachgewiesen werden müssen.
^ Verfahren / Bereich ^ Bedingungen ^ Gesetzliche Grundlage ^
| Erwerbsminderungsrente (EMR) |
* Wegen Krankheit oder Behinderung kann man maximal unter 3 oder unter 6 Stunden pro Tag arbeiten.
* Die Einschränkung muss dauerhaft sein (länger als 6 Monate).
* Es gibt keinen zumutbaren Beruf, auf den verwiesen werden kann.
* Man muss 5 Jahre versichert sein, davon 3 Pflichtbeitragsjahre in den letzten 5 Jahren.
| [[law:sgb_6:43 | § 43 SGB VI]] |
| Arbeitsunfall (BG) |
* Man muss eine versicherte Tätigkeit machen.
* Es muss eine konkrete Handlung zum Zeitpunkt des Unfalls geben.
* Es muss eine Einwirkung von außen stattfinden.
* Man muss eine Krankheit oder einen Gesundheitsschaden haben.
* Es muss einen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit, der Einwirkung und dem Schaden geben.
| [[law:sgb_7:8|§ 8 SGB VII]] |
| Berufskrankheit (BG) |
* Man muss eine versicherte Tätigkeit machen.
* Es muss eine schädigende Einwirkung geben (z.B. ein Stoff oder Faktor).
* Die Erkrankung muss als Berufskrankheit gelten oder als eine, die wie eine Berufskrankheit aussieht.
* Es muss einen Zusammenhang zwischen der Einwirkung und der Krankheit geben.
| [[law:sgb_7:9|§ 9 SGB VII]], Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) |
| Grad der Behinderung (GdB) |
* Es muss eine Beeinträchtigung der Teilhabe an der Gesellschaft vorliegen.
* Die Einschränkung muss dauerhaft sein (länger als 6 Monate).
| [[https://mecfs.open4me.de/dokuwiki/law:sgb_9:2#abs_2_1|§ 2 SGB IX]], Bewertung der Funktionsbeeinträchtigungen nach VersMedV |
=== Beweisstufen ===
Im Sozialrecht gibt es 3 Beweisstufen:
* Vollbeweis („an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“)
* Überwiegende Wahrscheinlichkeit ("mehr als 50 % Wahrscheinlichkeit")
* Glaubhaftmachung ("plausible Darlegung")
=== Vollbeweis ===
In den meisten Fällen muss der Antragsteller die Bedingungen im Vollbeweis nachweisen (z.B. Gesundheitsstörungen, Leistungseinschränkungen). Beim Vollbeweis müssen die Tatsachen so sicher belegt werden, dass es keine vernünftigen Zweifel gibt, dass diese Tatsachen existieren.
Ein Gericht erklärt das so:
[…] muss im Wege des Vollbeweises festgestellt sein; vernünftige Zweifel am Bestehen der Einschränkungen dürfen nicht bestehen. Allerdings setzt § 286 ZPO (i.v.m § 202 SGG) auch keine vollständige Freiheit von allen Zweifeln voraus. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist ein brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, sie aber nicht völlig ausschließt notwendig und hinreichend. Diese Gewissheit muss die Prüfung der Beweise aufgrund objektiver, einleuchtender nachvollziehbarer Erwägungen erkennen lassen und intersubjektiv diskutierbar und nachvollziehbar sein. (So Bender/Häcker/Schwarz-Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5.Aufl. München 2021, Rn 607-618). Diese in der strafrechtlichen Rechtsprechung für § 286 ZPO entwickelnden Grundsätze sind gemäß § 202 SGG auch in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung gültig [...].
In seltenen Fällen reicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, z.B. bei der medizinischen Kausalität (Nachweis, dass der Gesundheitsschaden durch einen Unfall verursacht wurde).
=== Stellungnahmen von Ärzten ===
Ein Arzt muss die Aussagen des Patienten nur dann anzweifeln, wenn sie zweifelhaft sind oder im Widerspruch zu Befunden stehen. Plausible Angaben müssen nicht überprüft werden. Deshalb erfüllen Stellungnahmen von behandelnden Ärzten meist nicht die Anforderungen für einen Vollbeweis. Sie können normalerweise nur für eine Glaubhaftmachung ausreichen.
Das Sozialgericht Karlsruhe (S 9 R 2835/20) sagt dazu:
1. Eine Erkrankung im psychiatrischen Bereich ist nicht nur deshalb im Vollbeweis nachgewiesen, weil sie von einem behandelnden oder begutachtenden Arzt in der Diagnoseliste steht. Das ist für das Gericht zuerst nur ein Hinweis, dass diese Gesundheitsstörung vorhanden sein könnte (vergleiche: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2018, Az.: L 3 U 3108/17, juris Rn. 59).
Die Seite [[aerztliche_stellungnahmen|Ärztliche Dokumente]] bietet mehr Informationen über ärztliche Stellungnahmen, Befundberichte und Gutachten.
=== Amtsermittlungsgrundsatz ===
Anders als in anderen Rechtsgebieten wird der Antragsteller jedoch von der Behörde und später auch vom Gericht unterstützt. Beide müssen nach §20 SGB X und §103 SGG selbstständig und unabhängig Informationen sammeln.
Die Behörden oder das Gericht müssen alle wichtigen Informationen finden. Wenn es aber keine nützlichen Ergebnisse mehr zu erwarten gibt, kann die Ermittlung beendet werden. Unabhängig davon muss der Antragsteller helfen, wo er kann.
==== Weitere Informationen ====
__[[https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001604157|[2025] LSG Berlin-Brandenburg L 11 SB 107/24]]__
Es gibt keine Verpflichtung, nur von Fachärzten Gutachten einzuholen.
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Das Verfahrensrecht fordert nicht, dass man nur Gutachten von Fachärzten einholt. Die Gerichte haben das Recht, auch andere Gutachten zuzulassen, wenn es nicht um sehr schwierige Fragen geht oder wenn die vorhandenen Gutachten große Mängel aufweisen.