Diese Seite wurde automatisch von einem Computer in einfache Sprache übersetzt. Niemand hat sie überprüft. Wenn etwas unklar ist, schaut bitte auf die originale Seite.~~META: image = :linkimg:rechtsweg_im_sozialrecht.png &portals = portal:erwerbsminderungsrente;portal:schwerbehinderung;portal:pflegegrad;portal:reha &az_titles = Rechtsweg im Sozialrecht; Sozialrecht, Rechtsweg ~~ dokuwiki ====== Rechtsweg im Sozialrecht ====== Das folgende Bild zeigt den typischen Rechtsweg im Sozialrecht: von der Antragstellung über Widerspruch und Klage bis zu möglichen Rechtsmitteln. Es hilft, sich schnell zurechtzufinden, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Fristen und Voraussetzungen können je nach Fall unterschiedlich sein. Wichtig sind die gesetzlichen Regeln und Bescheide. {{ :recht:rechtsweg_sozialrecht.svg?1024x1200 |}} ====== Antrag ====== Der Rechtsweg im Sozialrecht beginnt meistens mit einem Antrag bei dem zuständigen Sozialleistungsträger. Für Menschen mit ME/CFS sind folgende Anträge oft wichtig: * Krankengeld * [[a-z:schwerbehinderung|Antrag auf Schwerbehinderung]] * [[a-z:hilfsmittel|Hilfsmittel]] bei der gesetzlichen Krankenkasse * [[a-z:erwerbsminderungsrente|Erwerbsminderungsrente]] bei der Rentenversicherung * [[a-z:pflegegrad|Pflegeleistungen]] bei der Pflegeversicherung * Leistungen zur [[a-z:persoenliche-assistenz|Teilhabe]] * Leistungen der Agentur für Arbeit im Rahmen der [[:soziales#nahtlosigkeit|Nahtlosigkeitsregelung]]. Nach dem Antrag prüft der Sozialleistungsträger den Anspruch und sendet einen Bescheid. Wenn die Leistung bewilligt wird, ist der Vorgang abgeschlossen. Wenn die Leistung teilweise oder ganz abgelehnt wird, kann man sich rechtlich wehren. ====== Untätigkeit der Behörde ====== Wenn ein Bescheid lange ausbleibt, kann man eine Untätigkeitsklage erheben. Dies ist möglich, wenn über einen Antrag sechs Monate oder über einen Widerspruch drei Monate lang nicht entschieden wurde. Diese Klage zielt darauf ab, dass über den Antrag oder Widerspruch entschieden wird. Die Klage zielt nicht darauf ab, die Leistung zu bewilligen. ====== Einstweiliger Rechtsschutz ====== In sehr dringenden Fällen kann man parallel zum Antrag einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht stellen. Dies dient dazu, vorläufige Leistungen zu erhalten, wenn sonst schwere Nachteile drohen, zum Beispiel bei einer existenziellen Notlage oder fehlender medizinischer Versorgung. Die Entscheidung im Eilverfahren ist vorläufig und ersetzt nicht das Hauptverfahren. Ein Risiko besteht in Rückforderungsansprüchen. Wenn im Eilverfahren vorläufige Leistungen bewilligt werden und später im Hauptverfahren festgestellt wird, dass kein Anspruch bestand, können die geleisteten Zahlungen zurückgefordert werden. Dies kann große finanzielle Belastungen verursachen. ====== Widerspruch gegen den Bescheid ====== Man kann gegen einen ablehnenden Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruch geht an den Sozialleistungsträger, der den Bescheid erlassen hat. Im Widerspruchsverfahren überprüft der Sozialleistungsträger seine Entscheidung erneut. Wenn er den Widerspruch für richtig hält, erstellt er einen Abhilfebescheid und gewährt die beantragte Leistung. Wenn der Widerspruch ganz oder teilweise abgelehnt wird, folgt ein weiterer ablehnender Bescheid. ⇒ Hauptartikel: [[widerspruch|]] ====== Klage vor dem Sozialgericht ====== Nach einem erfolglosen Widerspruch kann man innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erheben. Das Sozialgericht prüft die Sachlage und den Bescheid unabhängig von Beweisanträgen, wie sie bei anderen Gerichten notwendig sind, nach dem Amtsermittlungsgrundsatz. Das Verfahren ist für Leistungsberechtigte in der Regel kostenfrei. Wenn man einen Anwalt für das Klageverfahren beauftragt, können dafür Kosten anfallen. Statistisch gesehen endet das Verfahren häufig durch einen Vergleich oder ein Anerkenntnis des Sozialleistungsträgers. ⇒ Hauptartikel: [[klage|]] ====== Berufung zum Landessozialgericht ====== Ist das Urteil des Sozialgerichts ganz oder teilweise negativ, kann unter bestimmten Voraussetzungen Berufung beim Landessozialgericht eingelegt werden. Eine Berufung ist möglich, wenn es um mehr als 750 Euro geht oder wenn das Sozialgericht die Berufung im Urteil ausdrücklich erlaubt hat. Eine Zulassung erfolgt, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Urteil von anderen wichtigen Entscheidungen abweicht oder wenn ein bedeutender Verfahrensfehler geltend gemacht wird. Wenn die Berufung nicht zugelassen wird, kann man eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt und innerhalb von zwei Monaten begründet werden. Auch der unterlegene Sozialleistungsträger kann bei einer Niederlage Berufung einlegen. ====== Revision zum Bundessozialgericht ====== Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts ist in Ausnahmefällen eine Revision vor dem Bundessozialgericht möglich. Diese dient nur dazu, rechtliche Fragen zu klären. Eine Wiederholung der Tatsachenprüfung findet dort nicht statt. Die Tatsachen, die vom Landessozialgericht festgestellt wurden, werden als richtig angesehen. Die Revision ist nur zulässig, wenn sie vom Landessozialgericht im Urteil ausdrücklich zugelassen wurde oder wenn das Bundessozialgericht auf eine Nichtzulassungsbeschwerde die Revision eröffnet. Eine Zulassung kommt vor allem in Betracht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Revision muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt und innerhalb von zwei Monaten begründet werden. In der Revisionsinstanz muss man von einem für das Bundessozialgericht zugelassenen Anwalt vertreten werden. Die letzte Instanz ist das Bundesverfassungsgericht. ====== Überprüfungsantrag ====== Ein Überprüfungsantrag bietet die Möglichkeit, einen bereits bestandskräftigen Bescheid, bei dem die Widerspruchsfristen abgelaufen sind, erneut zu prüfen. Er kommt in Betracht, wenn ein Bescheid von Anfang an falsch war, weil rechtliche Vorgaben nicht richtig angewendet wurden oder relevante Fakten nicht beachtet wurden. Der Überprüfungsantrag richtet sich an den Sozialleistungsträger, der den ursprünglichen Bescheid erlassen hat. Er gibt dem Sozialhilfeträger die Chance, Fehler zu korrigieren, die bei der Erlassung eines Verwaltungsakts geschehen sind. Ein Überprüfungsantrag kann auch Jahre nach dem Bescheid gestellt werden. Allerdings sind rückwirkende Leistungen meist zeitlich begrenzt. Bei laufenden Geldleistungen kann man Nachzahlungen normalerweise nur für bis zu vier Jahre vor dem Antrag bekommen. Der Sozialleistungsträger prüft im Überprüfungsantrag, ob der frühere Bescheid falsch war und ob man Anspruch auf Korrektur oder Nachzahlung hat. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, wird der Bescheid aufgehoben oder geändert. Wenn der Überprüfungsantrag abgelehnt wird, kann man gegen diese Entscheidung erneut Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Klage vor dem Sozialgericht erheben.