Diese Seite wurde automatisch von einem Computer in einfache Sprache übersetzt. Niemand hat sie überprüft. Wenn etwas unklar ist, schaut bitte auf die originale Seite.~~META: image = :linkimg:beweislast.png ~~ ===== Beweislast ===== Wenn man Leistungen beantragt, ist oft unklar, was man nachweisen muss. Die folgende Tabelle zeigt die Punkte, die man für verschiedene Leistungen nachweisen muss. ^ Verfahren / Bereich ^ Bedingungen ^ Gesetzliche Grundlage ^ | Erwerbsminderungsrente (EMR) | * Man kann wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr als 3 oder 6 Stunden pro Tag arbeiten. * Die Einschränkung muss länger als 6 Monate dauern. * Es gibt keinen anderen, zumutbaren Beruf. * Man muss 5 Jahre versichert gewesen sein, davon 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren. | [[law:sgb_6:43 | § 43 SGB VI]] | | Arbeitsunfall (BG) | * Man muss eine versicherte Tätigkeit ausgeübt haben. * Man muss zum Zeitpunkt des Unfalls eine bestimmte Tätigkeit gemacht haben. * Es gab eine Einwirkung von außen. * Man hat eine Krankheit oder einen Gesundheitsschaden erlitten. * Es muss einen Zusammenhang zwischen Tätigkeit, Einwirkung und Schaden geben. | [[law:sgb_7:8|§ 8 SGB VII]] | | Berufskrankheit (BG) | * Man muss eine versicherte Tätigkeit ausgeübt haben. * Es gab eine schädliche Einwirkung (z.B. Stoff oder Faktor). * Die Erkrankung zählt als Berufskrankheit oder wie eine Berufskrankheit. * Es muss einen Zusammenhang zwischen der Einwirkung und der Krankheit geben. | [[law:sgb_7:9|§ 9 SGB VII]], Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) | | Grad der Behinderung (GdB) | * Man hat eine Beeinträchtigung, die die Teilhabe an der Gesellschaft stört. * Die Beeinträchtigung muss länger als 6 Monate bestehen. | [[https://mecfs.open4me.de/dokuwiki/law:sgb_9:2#abs_2_1|§ 2 SGB IX]], Bewertung der Funktionsbeeinträchtigungen nach VersMedV | === Beweisstufen === Im Sozialrecht gibt es 3 Beweisstufen: * Vollbeweis („sichere Wahrscheinlichkeit“) * Überwiegende Wahrscheinlichkeit ("mehr als 50 % Wahrscheinlichkeit") * Glaubhaftmachung ("plausible Darstellung") === Vollbeweis === Der Antragsteller muss meistens die Bedingungen im Vollbeweis nachweisen. Im Vollbeweis müssen die Fakten sehr sicher belegt werden. Es darf keinen großen Zweifel geben, dass diese Fakten stimmen. Ein Gericht erklärt dazu: […] Es muss im Vollbeweis nachgewiesen werden; vernünftige Zweifel an den Einschränkungen sind nicht erlaubt. Es ist jedoch nicht nötig, dass alle Zweifel ganz ausgeschlossen sind. Es muss jedoch ein guter Grad an Gewissheit vorhanden sein, der Zweifel fast ausschließt, aber nicht ganz. Diese Gewissheit muss sich aus den Beweisen und verständlichen Überlegungen ergeben und sie muss diskutierbar und nachvollziehbar sein. (So Bender/Häcker/Schwarz-Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5.Aufl. München 2021, Rn 607-618). Diese Grundsätze gelten auch im Sozialrecht. In seltenen Fällen reicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, zum Beispiel bei der medizinischen Kausalität (Nachweis, dass der Gesundheitsschaden durch einen Unfall verursacht wurde). === Stellungnahmen von Ärzten === Ein Arzt muss die Angaben des Patienten nur dann genau anschauen, wenn sie zweifelhaft erscheinen oder anderen Befunden widersprechen. Plausible Angaben müssen nicht überprüft werden. Deshalb erfüllen die Stellungnahmen von behandelnden Ärzten normalerweise nicht die Anforderungen für einen Vollbeweis. Sie können jedoch die Kriterien für eine Glaubhaftmachung erfüllen. Das Sozialgericht Karlsruhe (S 9 R 2835/20) sagt dazu: 1. Eine Erkrankung im psychiatrischen Bereich ist nicht automatisch im Vollbeweis nachgewiesen, nur weil ein Arzt sie in der Diagnoseliste erwähnt; dies zeigt nur an, dass diese Gesundheitsstörung möglicherweise vorliegt (Anschluss an: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2018, Az.: L 3 U 3108/17, juris Rn. 59). Die Seite [[aerztliches:aerztliche_stellungnahmen|Ärztliche Dokumente]] gibt mehr Informationen zu ärztlichen Stellungnahmen, Befundberichten und Gutachten. === Amtsermittlungsgrundsatz === Im Sozialrecht wird der Antragsteller von der Behörde und später vom Gericht unterstützt. Beide müssen nach dem wichtigen Sachverhalt suchen, um eine Entscheidung treffen zu können. Dies nennt man den "Amtsermittlungsgrundsatz" ([[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__20.html|§20 SGB X]] und §103 SGG). Die Behörde oder das Gericht müssen die notwendigen Informationen eigenständig und unabhängig von den Aussagen der Beteiligten suchen. Der Umfang dieser Pflicht ist jedoch nicht unbegrenzt. Informationen müssen verfolgt werden, aber wenn kein gutes Ergebnis mehr zu erwarten ist, kann die Suche beendet werden. Unabhängig von dieser Pflicht muss der Antragsteller mithelfen, wo er kann.