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===== Beweislast =====
Wenn man Leistungen beantragt, ist oft nicht klar, was man dazu nachweisen muss.
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigen Punkte, die man für die einzelnen Leistungen nachweisen muss.
^ Verfahren / Bereich ^ Bedingungen ^ Gesetzliche Grundlage ^
| Erwerbsminderungsrente (EMR) |
* Wegen Krankheit oder Behinderung kann man nicht mehr als 3 oder 6 Stunden pro Tag arbeiten.
* Diese Situation muss dauerhaft sein (länger als 6 Monate).
* Es gibt keinen zumutbaren anderen Beruf.
* Man muss in den letzten 5 Jahren 5 Jahre versichert sein, davon 3 Pflichtbeitragsjahre.
| [[law:sgb_6:43 | § 43 SGB VI]] |
| Arbeitsunfall (BG) |
* Man muss eine versicherte Tätigkeit ausüben.
* Es muss eine konkrete Handlung zum Zeitpunkt des Unfalls gegeben sein.
* Es muss eine Einwirkung von außen stattgefunden haben.
* Man muss eine Krankheit oder einen Gesundheitsschaden haben.
* Es muss ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit, der Einwirkung und dem Schaden bestehen.
| [[law:sgb_7:8|§ 8 SGB VII]] |
| Berufskrankheit (BG) |
* Man muss eine versicherte Tätigkeit ausüben.
* Es muss eine schädliche Einwirkung (z.B. ein Stoff) gegeben sein.
* Die Erkrankung muss als Berufskrankheit oder ähnlich anerkannt sein.
* Es muss ein Zusammenhang zwischen der Einwirkung und der Krankheit bestehen.
| [[law:sgb_7:9|§ 9 SGB VII]], Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) |
| Grad der Behinderung (GdB) |
* Es muss eine Beeinträchtigung an der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft geben.
* Diese Beeinträchtigung muss dauerhaft sein (länger als 6 Monate).
| [[https://mecfs.open4me.de/dokuwiki/law:sgb_9:2#abs_2_1|§ 2 SGB IX]], Bewertung der Funktionsbeeinträchtigungen nach VersMedV |
=== Beweisstufen ===
Im Sozialrecht gibt es 3 Beweisstufen:
* Vollbeweis („fast sicher“)
* Überwiegende Wahrscheinlichkeit ("mehr als 50 % Wahrscheinlichkeit")
* Glaubhaftmachung ("plausible Darstellung")
=== Vollbeweis ===
Der Antragsteller muss in den meisten Fällen (bei Gesundheitsstörungen, Leistungseinschränkungen) die Bedingungen im Vollbeweis nachweisen. Beim Vollbeweis müssen die Fakten fast sicher belegt werden. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass diese Fakten wahr sind.
Ein Gericht erklärt dazu:
[…] muss im Weg des Vollbeweises festgestellt sein; vernünftige Zweifel an den Einschränkungen dürfen nicht bestehen. Allerdings verlangt § 286 ZPO (in Verbindung mit § 202 SGG) nicht völlige Freiheit von allen Zweifeln. Für die Überzeugung des Richters ist ein hinreichendes Maß an Gewissheit nötig, auch wenn einige Zweifel bestehen können. Diese Gewissheit muss aus einer objektiven und klaren Prüfung der Beweise hervorgehen und für andere Personen nachvollziehbar sein. (So Bender/Häcker/Schwarz-Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5.Aufl. München 2021, Rn 607-618). Diese Grundsätze aus der Strafrechtsprechung sind auch im Sozialrecht gültig [...].
In seltenen Fällen reicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, zum Beispiel bei medizinischer Kausalität (Nachweis, dass der Gesundheitsschaden aus einem Unfall kommt).
=== Stellungnahmen von Ärzten ===
Ärzte müssen Aussagen von Patienten nur hinterfragen, wenn sie zweifelhaft oder widersprüchlich sind. Plausible Angaben müssen nicht überprüft werden. Deshalb reichen die Stellungnahmen von Ärzten meist nicht aus für einen Vollbeweis. Sie erfüllen jedoch oft die Anforderungen für eine Glaubhaftmachung.
Das Sozialgericht Karlsruhe (S 9 R 2835/20) sagt dazu:
1. Eine psychiatrische Erkrankung ist nicht immer im Vollbeweis nachgewiesen, nur weil ein Arzt sie in der Diagnose aufgeschrieben hat. Das ist nur ein Hinweis, dass diese Gesundheitsstörung vorliegen könnte (Anschluss an: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2018, Az.: L 3 U 3108/17, juris Rn. 59).
Die Seite [[aerztliches:aerztliche_stellungnahmen|Ärztliche Dokumente]] informiert mehr über ärztliche Stellungnahmen, Befundberichte und Gutachten.
=== Amtsermittlungsgrundsatz ===
Im Sozialrecht unterstützt die Behörde den Antragsteller. Auch das Gericht hilft im Klageverfahren. Beide müssen von sich aus die wichtigen Informationen sammeln ("Amtsermittlungsgrundsatz", [[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__20.html|§20 SGB X]] und §103 SGG).
Die Behörde oder das Gericht müssen die entscheidenden Fakten selbstständig finden, unabhängig von dem, was die Beteiligten sagen. Jedoch ist der Umfang dieser Ermittlungspflicht nicht unbegrenzt. Es müssen nützliche Informationen verfolgt werden, aber wenn keine nützlichen Ergebnisse mehr zu erwarten sind, kann man die Ermittlungen abschließen. Der Antragsteller hat jedoch auch eine Pflicht, die Ermittlungen zu unterstützen.
==== Weitere Information ====
__[[https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001604157|[2025] LSG Berlin-Brandenburg L 11 SB 107/24]]__
Es gibt keine Pflicht, einen Facharzt für Gutachten zu beauftragen.
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Das Verfahrensrecht verlangt nicht, dass nur Gutachten von Fachärzten eingeholt werden. Die Rechtsprechung erlaubt es dem Gericht, selbst zu entscheiden, wen es als Sachverständigen auswählt, es sei denn, es handelt sich um besonders schwierige Fragen oder die Gutachten weisen große Mängel auf.