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====== Rechtsweg im Sozialrecht ======
Das folgende Bild zeigt, wie der Rechtsweg im Sozialrecht aussieht: von der Antragstellung bis zu Widerspruch und Klage. Es hilft dabei, sich schnell zurechtzufinden, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Die Fristen und Bedingungen können anders sein, je nach Fall. Die wichtigsten Informationen sind die gesetzlichen Regeln und Bescheide.
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====== Antrag ======
Der Rechtsweg im Sozialrecht beginnt normalerweise mit einem Antrag. Den stellt man bei der richtigen Stelle, die Sozialleistungen gibt. Für Menschen mit ME/CFS ist das oft ein Antrag auf Krankengeld oder Hilfsmittel bei der Krankenkasse, auf Erwerbsminderungsrente bei der Rentenversicherung, auf Pflegeleistungen bei der Pflegeversicherung, oder auf Unterstützung von der Agentur für Arbeit.
Nach dem Antrag prüft die Stelle den Anspruch und schreibt einen Bescheid. Wenn die Leistung genehmigt wird, ist das Verfahren fertig. Wenn die Leistung abgelehnt wird, kann man rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
====== Untätigkeit der Behörde ======
Wenn man lange auf einen Bescheid wartet, kann man eine Untätigkeitsklage einreichen. Das geht, wenn über den Antrag mehr als sechs Monate oder über den Widerspruch mehr als drei Monate nicht entschieden wurde. Diese Klage will erreichen, dass überhaupt über den Antrag oder Widerspruch entschieden wird, sie will keine Leistung genehmigen.
====== Einstweiliger Rechtsschutz ======
In dringenden Fällen kann man zusätzlich zum Antrag einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht stellen. Damit will man vorübergehende Leistungen bekommen, wenn man ohne diese in großer Not ist, zum Beispiel wegen fehlender medizinischer Hilfe. Die Entscheidung im Eilverfahren ist vorläufig und ersetzt nicht das Hauptverfahren.
Es gibt das Risiko, dass man Geld zurückzahlen muss. Wenn man vorläufig Leistungen bekommt und später im Hauptverfahren entscheidet wird, dass man keinen Anspruch hatte, muss man das Geld zurückgeben. Das kann finanziell sehr belastend sein.
====== Widerspruch gegen den Bescheid ======
Gegen einen Bescheid, der die Leistung ablehnt, kann man innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruch geht an die Stelle, die den Bescheid geschickt hat. Diese Stelle überprüft ihre Entscheidung erneut. Wenn sie den Widerspruch für richtig hält, stellt sie einen neuen Bescheid aus und gewährt die Leistung. Wenn der Widerspruch ganz oder teilweise abgelehnt wird, kommt ein weiterer ablehnender Bescheid.
====== Klage vor dem Sozialgericht ======
Wenn der Widerspruch nicht erfolgreich ist, kann binnen eines Monats Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Das Sozialgericht prüft die Sachlage und den Bescheid, ohne dass Beweisanträge nötig sind, wie bei anderen Gerichten.
Das Verfahren ist für Antragsteller meist ohne Gerichtskosten. Wenn man einen Anwalt beauftragt, können Kosten entstehen.
Statistiken zeigen, dass das Verfahren oft mit einem Vergleich oder einer Einigung vom Sozialleistungsträger endet.
====== Berufung zum Landessozialgericht ======
Wenn das Urteil des Sozialgerichts negativ ist, kann man unter bestimmten Bedingungen Berufung beim Landessozialgericht einlegen. Eine Berufung ist möglich, wenn es um mehr als 750 Euro geht oder wenn das Sozialgericht die Berufung erlaubt hat. Eine Zulassung gibt es oft, wenn die Sache von großer Bedeutung ist oder das Urteil von anderen wichtigen Entscheidungen abweicht. Wenn die Berufung nicht zugelassen wird, kann man eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt und innerhalb von zwei Monaten begründet werden.
Auch der Sozialleistungsträger kann Berufung einlegen, wenn er verliert.
====== Revision zum Bundessozialgericht ======
Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts kann man in Ausnahmefällen Revision beim Bundessozialgericht einlegen. Die Revision dient nur der Klärung von Rechtsfragen. Es gibt dort keine erneute Prüfung der Tatsachen, die vom Landessozialgericht festgelegt wurden.
Die Revision ist nur erlaubt, wenn das Landessozialgericht sie erlaubt hat oder wenn das Bundessozialgericht sie auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin erlaubt. Eine Zulassung gibt es oft, wenn die Sache von großer Bedeutung ist oder das Urteil von anderen wichtigen Entscheidungen abweicht. Die Revision muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt und innerhalb von zwei Monaten begründet werden. In der Revisionsinstanz muss man von einem Anwalt vertreten werden, der für das Bundessozialgericht zugelassen ist.
Die letzte Instanz ist das Bundesverfassungsgericht.
====== Überprüfungsantrag ======
Ein Überprüfungsantrag ist eine Möglichkeit, einen Bescheid, der nicht mehr angefochten werden kann, noch einmal prüfen zu lassen. Das ist möglich, wenn der Bescheid von Anfang an falsch war, zum Beispiel wegen falsch angewendeter Regeln. Der Antrag geht an die Stelle, die den ursprünglichen Bescheid erlassen hat.
Ein Überprüfungsantrag kann auch viele Jahre nach dem ursprünglichen Bescheid gestellt werden. Rückwirkend gibt es meist nur für bis zu vier Jahre nach Antragstellung Geldleistungen. Der Sozialleistungsträger prüft den Antrag, um zu sehen, ob der Bescheid falsch war und ob man Anspruch auf eine Korrektur oder Nachzahlung hat. Wenn der Antrag genehmigt wird, wird der Bescheid geändert oder aufgehoben. Wenn der Überprüfungsantrag abgelehnt wird, kann man dagegen wieder Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Klage beim Sozialgericht erheben.