Diese Seite wurde automatisch von einem Computer in einfache Sprache übersetzt. Niemand hat sie überprüft. Wenn etwas unklar ist, schaut bitte auf die originale Seite. ====== Merkzeichen G ====== ==== Zusammenfassung ==== Das Merkzeichen G bekommt man, wenn eine Person wegen einer Krankheit nicht gut zu Fuß ist. Das heißt, sie kann gewisse Strecken in der Stadt nicht ohne große Schwierigkeiten oder Gefahren zurücklegen. Ein Beispiel ist, dass eine Person noch ca. 2 km in 30 Minuten laufen kann. Es reicht nicht aus, dass man diese Strecke nicht in der genannten Zeit schaffen kann. Das Gesetz sagt, dass die Behinderung das Gehen einschränken muss. Es muss nachgewiesen werden, dass die Krankheit eine „Geh-Funktionsstörung“ verursacht und dass diese Störung das Zurücklegen der Strecken unmöglich macht. In Regelbeispielen steht, welche Krankheiten die Voraussetzungen für das Merkzeichen G erfüllen. Für andere Krankheiten muss man zeigen, dass die Einschränkungen beim Gehen und der Wegstrecke ähnlich sind wie in den Regelbeispielen. ==== Argumentationsansätze ==== Für die Begründung des Merkzeichens müssen folgende Punkte beachtet werden: * Die Anforderungen nach §229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VersMedV * Doppelte Kausalität (erkrankung → Funktionsstörung → Einschränkung des Gehens) * Vergleich mit den Regelbeispielen (VersMedV Teil D Nr. 1 d–f) zu starken Beeinträchtigungen beim Gehen Unten sind verschiedene Beispiele für eine mögliche Argumentation aufgeführt. ==== Rechtliche Grundlage ==== == §229 SGB IX == Das Gesetz sagt, wann jemand stark in der Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist. (1) Wer wegen einer Erkrankung (auch durch innere Leiden oder durch Anfälle oder bei Orientierungsstörungen) nicht ohne große Schwierigkeiten oder Gefahren für sich oder andere zu Fuß weitere Strecken in der Stadt zurücklegen kann, die normalerweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, gilt als erheblich eingeschränkt. […] == VersMedV Anlage Teil D Nr. 1 == Die VersMedV erklärt den Gesetzestext genauer. Wem das Gehen im Straßenverkehr stark erschwert ist, hat Anspruch auf das Merkzeichen G. a) Es wird geprüft, ob ein Mensch beim Gehen wegen seiner Behinderung stark eingeschränkt ist. Hilflose und gehörlose Menschen haben immer Anspruch auf kostenlose Beförderung im öffentlichen Verkehrs. b) Wer wegen einer Einschränkung des Gehens nicht ohne große Schwierigkeiten oder Gefahren für sich oder andere Strecken zurücklegen kann, die normalerweise zu Fuß zurückgelegt werden, ist erheblich beeinträchtigt. Dabei kommt es nicht auf spezielle örtliche Verhältnisse an, sondern auf die Strecken, die gesunde Menschen allgemein gehen können. Eine solche Strecke beträgt etwa 2 km, was ca. 30 Minuten dauert. == VersMedV Anlage Teil D Nr. 1 d bis f. == Die Regelbeispiele geben genaue Anforderungen, wann die Voraussetzungen für das Merkzeichen G erfüllt sind. d) Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Gehens sind erfüllt, wenn Funktionsstörungen der Beine und/oder der Lendenwirbelsäule vorliegen, die einen GdB von mindestens 50 haben. Auch bei Beeinträchtigungen an den Beinen mit einem GdB unter 50 kann es sein, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn diese das Gehen stark beeinflussen, zum Beispiel bei versteiften Gelenken oder bestimmten Krankheiten. Bei inneren Leiden spielt die Einschränkung des Gehens eine entscheidende Rolle. Dazu gehören Herzkrankheiten und Atemprobleme, die die Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen. e) Bei Anfällen hängt die Beurteilung von der Art und Häufigkeit der Anfälle ab. Bei mittlerer Anfallshäufigkeit und tagsüber auftretenden Anfällen mit mindestens GdS 70 wird von einer erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen. f) Störungen der Orientierung müssen bei Sehbehinderungen mit einem GdB von mindestens 70 zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen. Bei etwas geringeren Werten müssen sie in Kombination mit starken anderen Beeinträchtigungen auftreten. Bei Hörbehinderungen gilt dies nur für Taubheit oder ähnliche Störungen und ebenfalls in Kombination mit schweren anderen Beeinträchtigungen. Bei geistigen Behinderungen wird eine erhebliche Beeinträchtigung bei einem GdB von 100 immer angenommen, bei einem GdB von 80 oder 90 meistens. Bei einem GdB unter 80 muss dies in besonderen Fällen geprüft werden. Vereinfachte Darstellung als Tabelle: ^ Buchst. ^ Art der Beeinträchtigung / Behinderung ^ Voraussetzungen / Beispiele (inkl. GdB/GdS) ^ Besondere Hinweise | | d | Funktionsstörungen der Beine und/oder Lendenwirbelsäule | Funktionsstörungen, die das Gehvermögen erheblich einschränken (GdB ≥ 50); bei GdB < 50 nur bei sehr starken Auswirkungen auf das Gehen, z. B. bei versteiften Gelenken oder bestimmten Krankheiten (GdB 40) | Gehfähigkeit steht im Vordergrund der Beurteilung | | d | Innere Leiden mit Auswirkungen auf das Gehvermögen | Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzfunktion (mind. Gruppe 3); Atembehinderungen mit dauerhaften Einschränkungen (mind. mittleren Grades) | Einschränkung der Gehfähigkeit entscheidend, nicht die Diagnose | | d | Andere schwere innere Leiden | Z. B. chronische Niereninsuffizienz mit starker Anämie; Voraussetzungen gelten als erfüllt | — | | e | Anfälle | Ab mittlerer Anfallshäufigkeit mit vorwiegend tagsüber auftretenden Anfällen (GdS ≥ 70) | Art, Häufigkeit und Tageszeit der Anfälle entscheidend | | e | Diabetes mellitus | Häufige hypoglykämische Schocks (analog GdS ≥ 70) | Gleichbehandlung mit Anfällen | | f | Sehbehinderungen | Bei Sehbehinderung mit GdB ≥ 70 immer erhebliche Beeinträchtigung; bei GdB 50–60 nur in Kombination mit starken Ausgleichsstörungen (z. B. hohe Schwerhörigkeit, geistige Behinderung) | Orientierungsfähigkeit entscheidend | | f | Hörbehinderungen | Nur bei Taubheit oder fast Taubheit im Kindesalter oder Erwachsenenalter in Kombination mit starken Ausgleichsstörungen (z. B. Seh- oder geistige Behinderung) | Kombination mit anderen Beeinträchtigungen nötig | | f | Geistige Behinderungen | Erhebliche Beeinträchtigung bei GdB 100 (immer), GdB 80–90 (meist), GdB < 80 (in wenigen Fällen), wenn Betroffene sich auf unbekannten Wegen schlecht zurechtfinden können | Deutliche Einschränkung der Orientierungsfähigkeit notwendig | == Gleichstellung mit Regelbeispielen == Da die Regelbeispiele oft nicht für ME/CFS passen, ist das [[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=11.08.2015&Aktenzeichen=B%209%20BL%201/14%20R | Urteil des Bundessozialgerichts (BSG 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R)]] wichtig. Das Gericht hat gesagt, dass die Regelbeispiele nicht die einzigen sind. Sie können als Vergleich genutzt werden. Man muss vergleichen, ob die individuellen Einschränkungen beim Gehen ähnlich sind wie die in den Regelbeispielen. Der Anspruch auf das Merkzeichen G besteht auch für andere Erkrankungen, die gleich starke Auswirkungen auf das Gehen haben, selbst wenn sie nicht in den Regelbeispielen stehen. Teil D Nr. 1 AnlVersMedV enthält keine abschließende Liste von Erkrankungen, sondern schließt auch psychische Behinderungen ein. […] In diesen Fällen gelten die Anforderungen für das Merkzeichen G als erfüllt. Erkrankungen, die nicht genannt sind, sind nicht ausgeschlossen. […] Nicht genannte Erkrankungen sind nach den Regelbeispielen zu bewerten. Ein schwerbehinderter Mensch hat daher ebenfalls Anspruch auf das Merkzeichen G, wenn die Prüfung seines Falls zeigt, dass andere Erkrankungen als die in den Regelbeispielen genannte ähnlich starke Auswirkungen auf das Gehen haben. […] Der Verordnungsgeber kann jedoch die Voraussetzungen des Merkzeichens G für zukünftige Fälle einschränken, indem er für psychische Gehbehinderungen einen höheren GdB fordert. ==== Beispiele ==== Jedes Beispiel vergleicht mit einem Regelbeispiel. Diese Beispiele sind als Startpunkt gedacht. Das passende Beispiel muss mit persönlichen Leiden ergänzt werden. == Vergleich: Innere Leiden mit erheblicher Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit == Ich habe das Chronische Fatigue-Syndrom (ME/CFS). Es ist eine schwere Krankheit, die dazu führt, dass ich leistungsunfähig bin und nach Anstrengungen oft sehr erschöpft bin. Schon kleine Anstrengungen, wie das Gehen über kurze Strecken, machen mich sehr krank und ich habe oft mehrere Tage Probleme. So ist mein Gehen stark eingeschränkt. Das ME/CFS verursacht Probleme, die mein Gehen stark beeinträchtigen. Die Verbindung zwischen meiner Erkrankung, den Funktionsstörungen und den Schwierigkeiten beim Gehen ist gegeben. In Bezug auf das Gehen ist meine Krankheit ähnlich wie die Beispiele in der VersMedV, zum Beispiel bei chronischer Niereninsuffizienz mit Anämie. Diese Erkrankung zeigt ebenfalls eine starke Beeinträchtigung des Gehens. Damit sind die Voraussetzungen des § 229 SGB IX und der VersMedV erfüllt. == Vergleich: Herz- und Atemfunktionsbeeinträchtigungen == Ich habe im Rahmen meines ME/CFS Probleme mit dem Kreislaufsystem, die mich sehr beeinflussen. Schon kleine Anstrengungen bringen Herzrasen, Atemnot und extreme Müdigkeit mit sich, sodass ich kaum noch gehen kann. Meine Krankheit verursacht diese funktionellen Probleme, die meine Bewegungsfähigkeit im Verkehr stark beeinträchtigen. Somit ist auch hier die doppelte Kausalität gegeben. Die Auswirkungen sind ähnlich wie bei den Regelbeispielen für Herzschäden und Atemprobleme, wo eine große Beeinträchtigung des Gehens festgestellt wird. Wegen der starken Einschränkungen bei mir sind die Voraussetzungen nach § 229 SGB IX und hinzukommen Teil D der VersMedV erfüllt. == Vergleich: Funktionelle Ähnlichkeit zu Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen == Aufgrund meines ME/CFS kann ich nicht lange gehen. Schon nach wenigen Metern bin ich extrem geschwächt und sofort erschöpft. Obwohl meine Beine nicht verletzt sind, ist die Einschränkung meiner Gehfähigkeit ähnlich wie in den Regelbeispielen zu Funktionsstörungen der Beine oder Lendenwirbelsäule, die einen GdB von mindestens 50 haben. Die doppelte Kausalität ist gegeben, da das Grundleiden (ME/CFS) zu diesen Problemen führt, die mein Gehen stark einschränken. Diese Einschränkung entspricht den Beispielen in der VersMedV, wie beispielsweise bei einer arteriellen Verschlusskrankheit (GdB 40). So liegen die Voraussetzungen für das Merkzeichen G nach § 229 SGB IX und Teil D der VersMedV vor. == Störungen der Orientierungsfähigkeit durch kognitive Beeinträchtigung (Brain Fog) == Ich habe bei ME/CFS große Probleme mit meiner Konzentration und dem Gedächtnis, ich habe Orientierungsschwierigkeiten. Das macht es mir schwer, im Verkehr klarzukommen, besonders an unbekannten Orten oder bei vielen Reizen. So kann ich nicht sicher gehen. Die doppelte Kausalität ist auch hier gegeben, denn mein ME/CFS macht diese kognitiven Probleme, die dann meine Bewegungsfähigkeit im Verkehr einschränken. Die Auswirkungen sind vergleichbar mit den Störungen bei Seh- oder Hörbehinderungen oder bei geistigen Behinderungen, die in der VersMedV behandelt werden. Auch meine Einschränkungen führen zu großen Schwierigkeiten beim Gehen. Damit sind die Anforderungen nach § 229 SGB IX und Teil D der VersMedV erfüllt. ==== Prompt ===== Ergiegert bitte diesen Prompt mit eurer [[ki:selbsteinschätzung|Selbsteinschätzung]]. Begründe auf Basis der beigefügten Gesundheitsdaten das Merkzeichen G in Rahmen der Beantragung eines Schwerbehindertenausweises als Fließtext. Lasse in die Begründung die folgenden Punkte einfließen, die alle samt für das Merkzeichen G zu erfüllen sind: 1.) Grundsätzliche Erfüllung der Anforderungen nach § 229 SGB IX 2.) VersMedV Teil D 1.b: „Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von nicht Behinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.“ 3.) Nachweis der doppelten Kausalität 4.) Nachweis, dass die Auswirkungen des Leidens auf die Geh-Fähigkeit und Wegstrecke mit zumindest einem der Regelbeispiele vergleichbar sind. Die Regelbeispiele aus Teil D Abschnitt 1.d, 1.e und 1.f sind im Folgenden zusammengefasst: VersMedV Teil D 1.d Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule Funktionsstörungen, die das Gehvermögen erheblich einschränken (GdB ≥ 50); bei GdB < 50 nur bei besonders starker Auswirkung auf das Gehen, z. B. versteiftes Hüft-, Knie- oder Fußgelenk in ungünstiger Stellung oder arterielle Verschlusskrankheit (GdB 40) Gehfähigkeit steht im Vordergrund der Beurteilung VersMedV Teil D 1.d Innere Leiden mit Auswirkung auf Gehvermögen Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung (mind. Gruppe 3); Atembehinderungen mit dauerhafter Einschränkung der Lungenfunktion (mind. mittleren Grades) Einschränkung der Gehfähigkeit entscheidend, nicht die Diagnose VersMedV Teil D 1.d Andere schwere innere Leiden Z. B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie; VersMedV Teil D 1.e Hirnorganische Anfälle Ab mittlerer Anfallshäufigkeit mit überwiegend tagsüber auftretenden Anfällen (GdS ≥ 70) Art, Häufigkeit und Tageszeit der Anfälle maßgeblich VersMedV Teil D 1.e Diabetes mellitus Häufige hypoglykämische Schocks (analog GdS ≥ 70) Gleichbehandlung mit hirnorganischen Anfällen VersMedV Teil D 1.f Sehbehinderungen Bei Sehbehinderung mit GdB ≥ 70 stets erhebliche Beeinträchtigung; bei GdB 50–60 nur in Kombination mit erheblichen Ausgleichsstörungen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit, geistige Behinderung) Orientierungsfähigkeit entscheidend VersMedV Teil D 1.f Hörbehinderungen Nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (bis ca. 16 J.) oder im Erwachsenenalter in Kombination mit erheblichen Ausgleichsstörungen (z. B. Seh- oder geistige Behinderung) Kombinationserfordernis mit anderen Beeinträchtigungen VersMedV Teil D 1.f Geistige Behinderungen Erhebliche Beeinträchtigung bei GdB 100 (immer), GdB 80–90 (meist), GdB < 80 (nur in Einzelfällen), wenn Betroffene sich auf nicht täglich genutzten Wegen nur schwer zurechtfinden können. Deutliche Einschränkung der Orientierung erforderlich ```