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==== § 1 Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt ====
(1)[[law:bgg:1#abs_1_1|1]] Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit
Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre
gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu
gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu
ermöglichen. [[law:bgg:1#abs_1_2|2]]Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung
getragen.
[[law:bgg:1#abs_1_3|3]](1a) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne dieses Gesetzes sind
1. [[law:bgg:1#abs_1_4|4]]Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Bundesverwaltung
einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften,
bundesunmittelbaren Anstalten und bundesunmittelbaren Stiftungen des
öffentlichen Rechts,
2. [[law:bgg:1#abs_1_5|5]]Beliehene, die unter der Aufsicht des Bundes stehen, soweit sie
öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und
3. sonstige Bundesorgane, soweit sie öffentlich-rechtliche
Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
(2)[[law:bgg:1#abs_2_1|1]] Die Träger der öffentlichen Gewalt sollen im Rahmen ihres
jeweiligen Aufgabenbereichs die in Absatz 1 genannten Ziele aktiv
fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. [[law:bgg:1#abs_2_2|2]]Das Gleiche gilt
für Landesverwaltungen, einschließlich der landesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
soweit sie Bundesrecht ausführen.
(3)[[law:bgg:1#abs_3_1|1]] Die Träger öffentlicher Gewalt sollen darauf hinwirken, dass
Einrichtungen, Vereinigungen und juristische Personen des
Privatrechts, an denen die Träger öffentlicher Gewalt unmittelbar oder
mittelbar ganz oder überwiegend beteiligt sind, die Ziele dieses
Gesetzes in angemessener Weise berücksichtigen. [[law:bgg:1#abs_3_2|2]]Gewähren Träger
öffentlicher Gewalt Zuwendungen nach § 23 der Bundeshaushaltsordnung
als institutionelle Förderungen, so sollen sie durch Nebenbestimmung
zum Zuwendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung sicherstellen,
dass die institutionellen Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger die
Grundzüge dieses Gesetzes anwenden. [[law:bgg:1#abs_3_3|3]]Aus der Nebenbestimmung zum
Zuwendungsbescheid oder der vertraglichen Vereinbarung muss
hervorgehen, welche Vorschriften anzuwenden sind. [[law:bgg:1#abs_3_4|4]]Die Sätze 2 und 3
gelten auch für den Fall, dass Stellen außerhalb der Bundesverwaltung
mit Bundesmitteln im Wege der Zuweisung institutionell gefördert
werden. [[law:bgg:1#abs_3_5|5]]Weitergehende Vorschriften bleiben von den Sätzen 1 bis 4
unberührt.
(4)[[law:bgg:1#abs_4_1|1]] Die Auslandsvertretungen des Bundes berücksichtigen die Ziele
dieses Gesetzes im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.