[[{}law:bgg:9|←]][[{}law:bgg|↑]][[{}law:bgg:11|→]]
==== § 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken ====
(1)[[law:bgg:10#abs_1_1|1]] Träger öffentlicher Gewalt haben bei der Gestaltung von
Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und
Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. [[law:bgg:10#abs_1_2|2]]Blinde
und sehbehinderte Menschen können zur Wahrnehmung eigener Rechte im
Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2
insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche
Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie
wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
(2)[[law:bgg:10#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bei
welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1
genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich
gemacht werden.
==== Weitere Information ====
__[[https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001632498|[2025] Landessozialgericht Baden-Württemberg -- L 8 R 3009/25 ER-B]]__
Blinde und sehbehinderte Menschen haben nach Bundes- und Landesrecht einen Anspruch auf barrierefreie Kommunikation mit Behörden.
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Kann eine Behörde die Barrierefreiheit nach den Vorgaben der BITV 2.0 nicht sicherstellen, besteht ein Anspruch auf Übermittlung von Dokumenten per einfacher E-Mail.
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Die Übersendung per einfacher (unverschlüsselter) E-Mail setzt voraus, dass die betroffene Person wirksam nach DSGVO eingewilligt hat.
=== Verweis ===
* [[recht:urteile]]