[[{}law:bgg:10|←]][[{}law:bgg|↑]][[{}law:bgg:12|→]] ==== § 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache ==== (1)[[law:bgg:11#abs_1_1|1]] Träger öffentlicher Gewalt sollen mit Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. [[law:bgg:11#abs_1_2|2]]Auf Verlangen sollen sie ihnen insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich- rechtliche Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher Weise erläutern. (2)[[law:bgg:11#abs_2_1|1]] Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, sollen Träger öffentlicher Gewalt auf Verlangen Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Sprache erläutern. (3)[[law:bgg:11#abs_3_1|1]] Kosten für Erläuterungen im notwendigen Umfang nach Absatz 1 oder 2 sind von dem zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu tragen. [[law:bgg:11#abs_3_2|2]]Der notwendige Umfang bestimmt sich nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten. (4)[[law:bgg:11#abs_4_1|1]] Träger öffentlicher Gewalt sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. [[law:bgg:11#abs_4_2|2]]Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass die Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.