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==== § 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache ====
(1)[[law:bgg:11#abs_1_1|1]] Träger öffentlicher Gewalt sollen mit Menschen mit geistigen
Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen in einfacher
und verständlicher Sprache kommunizieren. [[law:bgg:11#abs_1_2|2]]Auf Verlangen sollen sie
ihnen insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-
rechtliche Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher
Weise erläutern.
(2)[[law:bgg:11#abs_2_1|1]] Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, sollen Träger
öffentlicher Gewalt auf Verlangen Menschen mit geistigen Behinderungen
und Menschen mit seelischen Behinderungen Bescheide,
Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in
Leichter Sprache erläutern.
(3)[[law:bgg:11#abs_3_1|1]] Kosten für Erläuterungen im notwendigen Umfang nach Absatz 1 oder
2 sind von dem zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu tragen. [[law:bgg:11#abs_3_2|2]]Der
notwendige Umfang bestimmt sich nach dem individuellen Bedarf der
Berechtigten.
(4)[[law:bgg:11#abs_4_1|1]] Träger öffentlicher Gewalt sollen Informationen vermehrt in
Leichter Sprache bereitstellen. [[law:bgg:11#abs_4_2|2]]Die Bundesregierung wirkt darauf hin,
dass die Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stärker
einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in
Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.