[[{}law:bgg:12|←]][[{}law:bgg|↑]][[{}law:bgg:12b|→]] ==== § 12a Barrierefreie Informationstechnik ==== (1)[[law:bgg:12a#abs_1_1|1]] Öffentliche Stellen des Bundes gestalten ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei. [[law:bgg:12a#abs_1_2|2]]Schrittweise, spätestens bis zum 23\. [[law:bgg:12a#abs_1_3|3]]Juni 2021, gestalten sie ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, barrierefrei. [[law:bgg:12a#abs_1_4|4]]Die grafischen Programmoberflächen sind von der barrierefreien Gestaltung umfasst. (2)[[law:bgg:12a#abs_2_1|1]] Die barrierefreie Gestaltung erfolgt nach Maßgabe der aufgrund des § 12d zu erlassenden Verordnung. [[law:bgg:12a#abs_2_2|2]]Soweit diese Verordnung keine Vorgaben enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach den anerkannten Regeln der Technik. (3)[[law:bgg:12a#abs_3_1|1]] Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen ist die barrierefreie Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen. (4)[[law:bgg:12a#abs_4_1|1]] Unberührt bleiben die Regelungen zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zugunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch. (5)[[law:bgg:12a#abs_5_1|1]] Die Pflichten aus Abschnitt 2a gelten nicht für Websites und mobile Anwendungen jener öffentlichen Stellen des Bundes nach § 12 Satz 1 Nummer 2 und 3, die keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienstleistungen oder speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtete oder für diese konzipierte Dienstleistungen anbieten. (6)[[law:bgg:12a#abs_6_1|1]] Von der barrierefreien Gestaltung können öffentliche Stellen des Bundes ausnahmsweise absehen, soweit sie durch eine barrierefreie Gestaltung unverhältnismäßig belastet würden. (7)[[law:bgg:12a#abs_7_1|1]] Der Bund wirkt darauf hin, dass gewerbsmäßige Anbieter von Websites sowie von grafischen Programmoberflächen und mobilen Anwendungen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, aufgrund von Zielvereinbarungen nach § 5 Absatz 2 ihre Produkte so gestalten, dass sie barrierefrei genutzt werden können. (8)[[law:bgg:12a#abs_8_1|1]] Angebote öffentlicher Stellen im Internet, die auf Websites Dritter veröffentlicht werden, sind soweit möglich barrierefrei zu gestalten.