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==== § 12a Barrierefreie Informationstechnik ====
(1)[[law:bgg:12a#abs_1_1|1]] Öffentliche Stellen des Bundes gestalten ihre Websites und mobilen
Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten
Angebote im Intranet, barrierefrei. [[law:bgg:12a#abs_1_2|2]]Schrittweise, spätestens bis zum
23\. [[law:bgg:12a#abs_1_3|3]]Juni 2021, gestalten sie ihre elektronisch unterstützten
Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen
Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, barrierefrei. [[law:bgg:12a#abs_1_4|4]]Die
grafischen Programmoberflächen sind von der barrierefreien Gestaltung
umfasst.
(2)[[law:bgg:12a#abs_2_1|1]] Die barrierefreie Gestaltung erfolgt nach Maßgabe der aufgrund des
§ 12d zu erlassenden Verordnung. [[law:bgg:12a#abs_2_2|2]]Soweit diese Verordnung keine
Vorgaben enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach den
anerkannten Regeln der Technik.
(3)[[law:bgg:12a#abs_3_1|1]] Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und
Überarbeitungen ist die barrierefreie Gestaltung bereits bei der
Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu
berücksichtigen.
(4)[[law:bgg:12a#abs_4_1|1]] Unberührt bleiben die Regelungen zur behinderungsgerechten
Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zugunsten von Menschen
mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im
Neunten Buch Sozialgesetzbuch.
(5)[[law:bgg:12a#abs_5_1|1]] Die Pflichten aus Abschnitt 2a gelten nicht für Websites und
mobile Anwendungen jener öffentlichen Stellen des Bundes nach § 12
Satz 1 Nummer 2 und 3, die keine für die Öffentlichkeit wesentlichen
Dienstleistungen oder speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit
Behinderungen ausgerichtete oder für diese konzipierte
Dienstleistungen anbieten.
(6)[[law:bgg:12a#abs_6_1|1]] Von der barrierefreien Gestaltung können öffentliche Stellen des
Bundes ausnahmsweise absehen, soweit sie durch eine barrierefreie
Gestaltung unverhältnismäßig belastet würden.
(7)[[law:bgg:12a#abs_7_1|1]] Der Bund wirkt darauf hin, dass gewerbsmäßige Anbieter von
Websites sowie von grafischen Programmoberflächen und mobilen
Anwendungen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt
werden, aufgrund von Zielvereinbarungen nach § 5 Absatz 2 ihre
Produkte so gestalten, dass sie barrierefrei genutzt werden können.
(8)[[law:bgg:12a#abs_8_1|1]] Angebote öffentlicher Stellen im Internet, die auf Websites
Dritter veröffentlicht werden, sind soweit möglich barrierefrei zu
gestalten.