[[{}law:bgg:12b|←]][[{}law:bgg|↑]][[{}law:bgg:12d|→]]
==== § 12c Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit ====
(1)[[law:bgg:12c#abs_1_1|1]] Die obersten Bundesbehörden erstatten alle drei Jahre, erstmals
zum 30. [[law:bgg:12c#abs_1_2|2]]Juni 2021, der Überwachungsstelle des Bundes für
Barrierefreiheit von Informationstechnik (§ 13 Absatz 3) Bericht über
den Stand der Barrierefreiheit
1. der Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der
Intranetangebote, der obersten Bundesbehörden,
2. der elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe.
[[law:bgg:12c#abs_1_3|3]]Sie erstellen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne
zum weiteren Abbau von Barrieren ihrer Informationstechnik.
(2)[[law:bgg:12c#abs_2_1|1]] Die Länder erstatten alle drei Jahre, erstmals zum 30. [[law:bgg:12c#abs_2_2|2]]Juni 2021,
der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von
Informationstechnik (§ 13 Absatz 3) Bericht über den Stand der
Barrierefreiheit
1. der Websites der öffentlichen Stellen der Länder und
2. der mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen der Länder.
[[law:bgg:12c#abs_2_3|3]]Zu berichten ist insbesondere über die Ergebnisse ihrer Überwachung
nach Artikel 8 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102. [[law:bgg:12c#abs_2_4|4]]Art und
Form des Berichts richten sich nach den Anforderungen, die auf der
Grundlage des Artikels 8 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102
festgelegt werden.