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==== § 12e Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch Assistenzhunde ====
(1)[[law:bgg:12e#abs_1_1|1]] Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer, Besitzer und
Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen
dürfen Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch ihren
Assistenzhund den Zutritt zu ihren typischerweise für den allgemeinen
Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und
Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund
verweigern, soweit nicht der Zutritt mit Assistenzhund eine
unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen würde.
[[law:bgg:12e#abs_1_2|2]]Weitergehende Rechte von Menschen mit Behinderungen bleiben unberührt.
(2)[[law:bgg:12e#abs_2_1|1]] Eine nach Absatz 1 unberechtigte Verweigerung durch Träger
öffentlicher Gewalt gilt als Benachteiligung im Sinne von § 7 Absatz
1\.
(3)[[law:bgg:12e#abs_3_1|1]] Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung des Tierschutzes und des
individuellen Bedarfs eines Menschen mit Behinderungen speziell
ausgebildeter Hund, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten
Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die
selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen,
zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. [[law:bgg:12e#abs_3_2|2]]Dies
ist der Fall, wenn der Assistenzhund
1. zusammen mit einem Menschen mit Behinderungen als Mensch-
Assistenzhund-Gemeinschaft im Sinne des § 12g zertifiziert ist oder
2. von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, einem Träger
nach § 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, einem Beihilfeträger,
einem Träger der Heilfürsorge oder einem privaten
Versicherungsunternehmen als Hilfsmittel zur Teilhabe oder zum
Behinderungsausgleich anerkannt ist oder
3. im Ausland als Assistenzhund anerkannt ist und dessen Ausbildung den
Anforderungen des § 12f Satz 2 entspricht oder
4. zusammen mit einem Menschen mit Behinderungen als Mensch-
Assistenzhund-Gemeinschaft vor dem 1. [[law:bgg:12e#abs_3_3|3]]Juli 2023
a) in einer den Anforderungen des § 12f Satz 2 entsprechenden Weise
ausgebildet und entsprechend § 12g Satz 2 erfolgreich geprüft wurde
oder
b) sich in einer den Anforderungen des § 12f Satz 2 entsprechenden
Ausbildung befunden hat und innerhalb von zwölf Monaten nach dem 1.
[[law:bgg:12e#abs_3_4|4]] Juli 2023 diese Ausbildung beendet und mit einer § 12g Satz 2
entsprechenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
(4)[[law:bgg:12e#abs_4_1|1]] Ein Assistenzhund ist als solcher zu kennzeichnen.
(5)[[law:bgg:12e#abs_5_1|1]] Für den Assistenzhund ist eine Haftpflichtversicherung zur Deckung
der durch ihn verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen
Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(6)[[law:bgg:12e#abs_6_1|1]] Für Blindenführhunde und andere Assistenzhunde, die als
Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gewährt werden, finden die §§ 12f bis 12k und die Vorgaben einer
Rechtsverordnung nach § 12l Nummer 1, 2 und 4 bis 6 dieses Gesetzes
keine Anwendung.