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==== § 13 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ====
(1)[[law:bgg:13#abs_1_1|1]] Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird
eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet.
(2)[[law:bgg:13#abs_2_1|1]] Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale
Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger
öffentlicher Gewalt. [[law:bgg:13#abs_2_2|2]]Sie berät darüber hinaus auch die übrigen
öffentlichen Stellen des Bundes, Wirtschaft, Verbände und
Zivilgesellschaft auf Anfrage. [[law:bgg:13#abs_2_3|3]]Ihre Aufgaben sind:
1. zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,
2. [[law:bgg:13#abs_2_4|4]]Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden
Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
3. [[law:bgg:13#abs_2_5|5]]Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 5 im
Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten,
4. [[law:bgg:13#abs_2_6|6]]Aufbau eines Netzwerks,
5. [[law:bgg:13#abs_2_7|7]]Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und
zur Herstellung von Barrierefreiheit und
6. [[law:bgg:13#abs_2_8|8]]Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.
[[law:bgg:13#abs_2_9|9]]Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der
Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die
Fachstelle.
(3)[[law:bgg:13#abs_3_1|1]] Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird eine
Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von
Informationstechnik eingerichtet. [[law:bgg:13#abs_3_2|2]]Ihre Aufgaben sind,
1. periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile
Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die
Barrierefreiheit genügen,
2. die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten,
3. die Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder auszuwerten,
4. den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach
Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten
und
5. als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu
unterstützen.
(4)[[law:bgg:13#abs_4_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die
Fachaufsicht über die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3
genannten Aufgaben.