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==== § 15 Verbandsklagerecht ====
(1)[[law:bgg:15#abs_1_1|1]] Ein nach Absatz 3 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten
verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung
oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines
Verstoßes gegen
1. das Benachteiligungsverbot für Träger der öffentlichen Gewalt nach § 7
Absatz 1 und die Verpflichtung des Bundes zur Herstellung der
Barrierefreiheit in § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz
2 sowie in § 12a, soweit die Verpflichtung von Trägern öffentlicher
Gewalt zur barrierefreien Gestaltung von Websites und mobilen
Anwendungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, betroffen ist,
2. die Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit
in § 46 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Bundeswahlordnung, § 39 Abs. 1 Satz 3
und 4 der Europawahlordnung, § 43 Abs. 2 Satz 2 der Wahlordnung für
die Sozialversicherung, § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch, § 4 Abs. 1 Nr. 2a des Gaststättengesetzes, § 3 Nr. 1
Buchstabe d des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes, § 3 Abs. 1 Satz
2 und § 8 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes, § 8 Abs. 3 Satz 3 und
4 sowie § 13 Abs. 2a des Personenbeförderungsgesetzes, § 2 Abs. 3 der
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, § 3 Abs. 5 Satz 1 der Straßenbahn-
Bau- und Betriebsordnung, §§ 19d und 20b des Luftverkehrsgesetzes oder
3. die Vorschriften des Bundesrechts zur Verwendung von Gebärdensprache
oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen in § 17 Abs. 2 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch, § 82 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und
§ 19 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
[[law:bgg:15#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in
einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen
worden ist.
(2)[[law:bgg:15#abs_2_1|1]] Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme
oder das Unterlassen in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt
wird. [[law:bgg:15#abs_2_2|2]]Soweit ein Mensch mit Behinderung selbst seine Rechte durch eine
Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen
können, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der
Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme oder dem
Unterlassen um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. [[law:bgg:15#abs_2_3|3]]Dies ist
insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle
vorliegt. [[law:bgg:15#abs_2_4|4]]Für Klagen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Vorschriften des
8\. [[law:bgg:15#abs_2_5|5]]Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend mit der
Maßgabe, dass es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn die
angegriffene Maßnahme von einer obersten Bundes- oder einer obersten
Landesbehörde erlassen worden ist; Gleiches gilt bei einem
Unterlassen. [[law:bgg:15#abs_2_6|6]]Vor der Erhebung einer Klage nach Absatz 1 gegen einen
Träger öffentlicher Gewalt hat der nach Absatz 3 anerkannte Verband
ein Schlichtungsverfahren nach § 16 durchzuführen. [[law:bgg:15#abs_2_7|7]]Diese Klage ist nur
zulässig, wenn keine gütliche Einigung im Schlichtungsverfahren
erzielt werden konnte und dies nach § 16 Absatz 7 bescheinigt worden
ist. [[law:bgg:15#abs_2_8|8]]Das Schlichtungsverfahren ersetzt ein vor der Klageerhebung
durchzuführendes Vorverfahren.
(3)[[law:bgg:15#abs_3_1|1]] Auf Vorschlag der Mitglieder des Beirates für die Teilhabe
behinderter Menschen, die nach § 86 Abs. 2 Satz 2, 1., 3. oder 12.
[[law:bgg:15#abs_3_2|2]]Aufzählungspunkt des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berufen sind,
kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Anerkennung
erteilen. [[law:bgg:15#abs_3_3|3]]Es soll die Anerkennung erteilen, wenn der vorgeschlagene
Verband
1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange von
Menschen mit Behinderungen fördert,
2. nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder oder Mitgliedsverbände dazu
berufen ist, Interessen von Menschen mit Behinderungen auf Bundesebene
zu vertreten,
3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in
diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind
Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie
die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen und
5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist.