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==== § 16 Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung ====
(1)[[law:bgg:16#abs_1_1|1]] Bei der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange
von Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 wird eine
Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten
nach den Absätzen 2 und 3 eingerichtet. [[law:bgg:16#abs_1_2|2]]Sie wird mit neutralen
schlichtenden Personen besetzt und hat eine Geschäftsstelle. [[law:bgg:16#abs_1_3|3]]Das
Verfahren der Schlichtungsstelle muss insbesondere gewährleisten, dass
1. die Schlichtungsstelle unabhängig ist und unparteiisch handelt,
2. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich sind,
3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches Gehör erhalten,
insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können,
4. die schlichtenden Personen und die weiteren in der Schlichtungsstelle
Beschäftigten die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von
denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten und
5. eine barrierefreie Kommunikation mit der Schlichtungsstelle möglich
ist.
(2)[[law:bgg:16#abs_2_1|1]] Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach diesem Gesetz durch
öffentliche Stellen des Bundes oder Eigentümer, Besitzer und Betreiber
von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen verletzt
worden zu sein, kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen
Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen. [[law:bgg:16#abs_2_2|2]]Kommt
wegen der behaupteten Rechtsverletzung auch die Einlegung eines
fristgebundenen Rechtsbehelfs in Betracht, beginnt die
Rechtsbehelfsfrist erst mit Beendigung des Schlichtungsverfahrens nach
Absatz 7. [[law:bgg:16#abs_2_3|3]]In den Fällen des Satzes 2 ist der Schlichtungsantrag
innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zu stellen. [[law:bgg:16#abs_2_4|4]]Ist wegen der behaupteten
Rechtsverletzung bereits ein Rechtsbehelf anhängig, wird dieses
Verfahren bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens nach Absatz 7
unterbrochen.
(3)[[law:bgg:16#abs_3_1|1]] Ein nach § 15 Absatz 3 anerkannter Verband kann bei der
Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines
Schlichtungsverfahrens stellen, wenn er einen Verstoß eines Trägers
öffentlicher Gewalt
1. gegen das Benachteiligungsverbot oder die Verpflichtung zur
Herstellung von Barrierefreiheit nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2. gegen die Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der
Barrierefreiheit nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder
3. gegen die Vorschriften des Bundesrechts zur Verwendung von
Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen nach § 15
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
behauptet.
(4)[[law:bgg:16#abs_4_1|1]] Der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 kann in Textform oder zur
Niederschrift bei der Schlichtungsstelle gestellt werden. [[law:bgg:16#abs_4_2|2]]Diese
übermittelt zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Abschrift
des Schlichtungsantrags an die öffentliche Stelle oder den Eigentümer,
Besitzer oder Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen
oder Einrichtungen.
(5)[[law:bgg:16#abs_5_1|1]] Die schlichtende Person wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf
eine gütliche Einigung der Beteiligten hin. [[law:bgg:16#abs_5_2|2]]Sie kann einen
Schlichtungsvorschlag unterbreiten. [[law:bgg:16#abs_5_3|3]]Der Schlichtungsvorschlag soll am
geltenden Recht ausgerichtet sein. [[law:bgg:16#abs_5_4|4]]Die schlichtende Person kann den
Einsatz von Mediation anbieten.
(6)[[law:bgg:16#abs_6_1|1]] Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten unentgeltlich.
(7)[[law:bgg:16#abs_7_1|1]] Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung der Beteiligten,
der Rücknahme des Schlichtungsantrags oder der Feststellung, dass
keine Einigung möglich ist. [[law:bgg:16#abs_7_2|2]]Wenn keine Einigung möglich ist, endet das
Schlichtungsverfahren mit der Zustellung der Bestätigung der
Schlichtungsstelle an die Antragstellerin oder den Antragsteller, dass
keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.
(8)[[law:bgg:16#abs_8_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, das Nähere über die Geschäftsstelle, die Besetzung und das
Verfahren der Schlichtungsstelle nach den Absätzen 1, 4, 5 und 7 zu
regeln sowie weitere Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und
die Entschädigung zu erlassen. [[law:bgg:16#abs_8_2|2]]Die Rechtsverordnung regelt auch das
Nähere zu Tätigkeitsberichten der Schlichtungsstelle.