[[{}law:bgg:16|←]][[{}law:bgg|↑]][[{}law:bgg:18|→]]
==== § 17 Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen ====
(1)[[law:bgg:17#abs_1_1|1]] Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen
Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen.
(2)[[law:bgg:17#abs_2_1|1]] Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer Aufgabe
notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(3)[[law:bgg:17#abs_3_1|1]] Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem
Zusammentreten eines neuen Bundestages.