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==== § 18 Aufgabe und Befugnisse ====
(1)[[law:bgg:18#abs_1_1|1]] Aufgabe der beauftragten Person ist es, darauf hinzuwirken, dass
die Verantwortung des Bundes, für gleichwertige Lebensbedingungen für
Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des
gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. [[law:bgg:18#abs_1_2|2]]Sie setzt sich bei der
Wahrnehmung dieser Aufgabe dafür ein, dass unterschiedliche
Lebensbedingungen von Frauen mit Behinderungen und Männern mit
Behinderungen berücksichtigt und geschlechtsspezifische
Benachteiligungen beseitigt werden.
(2)[[law:bgg:18#abs_2_1|1]] Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 beteiligen die
Bundesministerien die beauftragte Person bei allen Gesetzes-,
Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der
Integration von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren.
(3)[[law:bgg:18#abs_3_1|1]] Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich
des Bundes sind verpflichtet, die beauftragte Person bei der Erfüllung
der Aufgabe zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. [[law:bgg:18#abs_3_2|2]]Die Bestimmungen zum Schutz
personenbezogener Daten bleiben unberührt.