[[{}law:bgg:1|←]][[{}law:bgg|↑]][[{}law:bgg:3|→]]
==== § 2 Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe ====
(1)[[law:bgg:2#abs_1_1|1]] Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und
zur Vermeidung von Benachteiligungen von Frauen mit Behinderungen
wegen mehrerer Gründe sind die besonderen Belange von Frauen mit
Behinderungen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu
beseitigen. [[law:bgg:2#abs_1_2|2]]Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der
tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit
Behinderungen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen
zulässig.
(2)[[law:bgg:2#abs_2_1|1]] Unabhängig von Absatz 1 sind die besonderen Belange von Menschen
mit Behinderungen, die von Benachteiligungen wegen einer Behinderung
und wenigstens eines weiteren in § 1 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes genannten Grundes betroffen sein können, zu
berücksichtigen.