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==== § 5 Zielvereinbarungen ====
(1)[[law:bgg:5#abs_1_1|1]] Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche
Vorschriften entgegenstehen, sollen zur Herstellung der
Barrierefreiheit Zielvereinbarungen zwischen Verbänden, die nach § 15
Absatz 3 anerkannt sind, und Unternehmen oder Unternehmensverbänden
der verschiedenen Wirtschaftsbranchen für ihren jeweiligen sachlichen
und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden.
[[law:bgg:5#abs_1_2|2]]Die anerkannten Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über
Zielvereinbarungen verlangen.
(2)[[law:bgg:5#abs_2_1|1]] Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten
insbesondere
1. die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen zum
Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
2. die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete
Lebensbereiche im Sinne von § 4 künftig zu verändern sind, um dem
Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Auffindbarkeit, Zugang und
Nutzung zu genügen,
3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten
Mindestbedingungen.
[[law:bgg:5#abs_2_2|2]]Sie können ferner eine Vertragsstrafenabrede für den Fall der
Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten.
(3)[[law:bgg:5#abs_3_1|1]] Ein Verband nach Absatz 1, der die Aufnahme von Verhandlungen
verlangt, hat dies gegenüber dem Zielvereinbarungsregister (Absatz 5)
unter Benennung von Verhandlungsparteien und Verhandlungsgegenstand
anzuzeigen. [[law:bgg:5#abs_3_2|2]]Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt diese
Anzeige auf seiner Internetseite bekannt. [[law:bgg:5#abs_3_3|3]]Innerhalb von vier Wochen
nach der Bekanntgabe haben andere Verbände im Sinne des Absatzes 1 das
Recht, den Verhandlungen durch Erklärung gegenüber den bisherigen
Verhandlungsparteien beizutreten. [[law:bgg:5#abs_3_4|4]]Nachdem die beteiligten Verbände von
Menschen mit Behinderungen eine gemeinsame Verhandlungskommission
gebildet haben oder feststeht, dass nur ein Verband verhandelt, sind
die Verhandlungen innerhalb von vier Wochen aufzunehmen.
(4)[[law:bgg:5#abs_4_1|1]] Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 2 besteht nicht,
1. während laufender Verhandlungen im Sinne des Absatzes 3 für die nicht
beigetretenen Verbände behinderter Menschen,
2. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die ankündigen, einer
Zielvereinbarung beizutreten, über die von einem Unternehmensverband
Verhandlungen geführt werden,
3. für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer zustande
gekommenen Zielvereinbarung,
4. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die einer zustande gekommenen
Zielvereinbarung unter einschränkungsloser Übernahme aller Rechte und
Pflichten beigetreten sind.
(5)[[law:bgg:5#abs_5_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt ein
Zielvereinbarungsregister, in das der Abschluss, die Änderung und die
Aufhebung von Zielvereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 eingetragen
werden. [[law:bgg:5#abs_5_2|2]]Der die Zielvereinbarung abschließende Verband behinderter
Menschen ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss einer
Zielvereinbarung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales diese
als beglaubigte Abschrift und in informationstechnisch erfassbarer
Form zu übersenden sowie eine Änderung oder Aufhebung innerhalb eines
Monats mitzuteilen.