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==== § 6 Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen ====
(1)[[law:bgg:6#abs_1_1|1]] Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache
anerkannt.
(2)[[law:bgg:6#abs_2_1|1]] Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der
deutschen Sprache anerkannt.
(3)[[law:bgg:6#abs_3_1|1]] Menschen mit Hörbehinderungen (gehörlose, ertaubte und
schwerhörige Menschen) und Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach
Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche
Gebärdensprache, lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete
Kommunikationshilfen zu verwenden.