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==== § 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt ====
(1)[[law:bgg:7#abs_1_1|1]] Ein Träger öffentlicher Gewalt darf Menschen mit Behinderungen
nicht benachteiligen. [[law:bgg:7#abs_1_2|2]]Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen
mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich
behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der
gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar
oder mittelbar beeinträchtigt werden. [[law:bgg:7#abs_1_3|3]]Eine Benachteiligung liegt auch
bei einer Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 3 und 4 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vor, mit
der Maßgabe, dass § 3 Absatz 4 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes nicht auf den Anwendungsbereich des § 2
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
begrenzt ist. [[law:bgg:7#abs_1_4|4]]Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung zur
Herstellung von Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer
Benachteiligung widerleglich vermutet.
(2)[[law:bgg:7#abs_2_1|1]] Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit
Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes.
[[law:bgg:7#abs_2_2|2]]Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet
und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit
Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und
ausüben kann, und sie die Träger öffentlicher Gewalt nicht
unverhältnismäßig oder unbillig belasten.
(3)[[law:bgg:7#abs_3_1|1]] In Bereichen bestehender Benachteiligungen von Menschen mit
Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen sind besondere
Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen
zulässig. [[law:bgg:7#abs_3_2|2]]Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den
besonderen Belangen von Frauen mit Behinderungen Rechnung zu tragen.
(4)[[law:bgg:7#abs_4_1|1]] Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von Menschen mit
Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten
Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.