[[{}law:bgg:7|←]][[{}law:bgg|↑]][[{}law:bgg:9|→]]
==== § 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr ====
(1)[[law:bgg:8#abs_1_1|1]] Zivile Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Eigentum des Bundes
einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein
anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. [[law:bgg:8#abs_1_2|2]]Von
diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen
Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit
erfüllt werden. [[law:bgg:8#abs_1_3|3]]Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die
Bauordnungen, bleiben unberührt.
(2)[[law:bgg:8#abs_2_1|1]] Der Bund einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts soll anlässlich der
Durchführung von investiven Baumaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bauliche
Barrieren in den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen
Gebäudeteilen, soweit sie dem Publikumsverkehr dienen, feststellen und
unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abbauen, sofern der
Abbau nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt.
(3)[[law:bgg:8#abs_3_1|1]] Alle obersten Bundesbehörden und Verfassungsorgane erstellen über
die von ihnen genutzten Gebäude, die im Eigentum des Bundes
einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen, bis zum 30. [[law:bgg:8#abs_3_2|2]]Juni 2021
Berichte über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude
und sollen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum
weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten.
(4)[[law:bgg:8#abs_4_1|1]] Der Bund einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist verpflichtet, die
Barrierefreiheit bei Anmietungen der von ihm genutzten Bauten zu
berücksichtigen. [[law:bgg:8#abs_4_2|2]]Künftig sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten,
in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen
Gegebenheiten abgebaut werden können, angemietet werden, soweit die
Anmietung nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge
hätte.
(5)[[law:bgg:8#abs_5_1|1]] Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze
und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und
Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe
der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu
gestalten. [[law:bgg:8#abs_5_2|2]]Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben
unberührt.