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==== § 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen ====
(1)[[law:bgg:9#abs_1_1|1]] Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen
haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit
Trägern öffentlicher Gewalt zur Wahrnehmung eigener Rechte im
Verwaltungsverfahren in Deutscher Gebärdensprache, mit
lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete
Kommunikationshilfen zu kommunizieren. [[law:bgg:9#abs_1_2|2]]Auf Wunsch der Berechtigten
stellen die Träger öffentlicher Gewalt die geeigneten
Kommunikationshilfen im Sinne des Satzes 1 kostenfrei zur Verfügung
oder tragen die hierfür notwendigen Aufwendungen.
(2)[[law:bgg:9#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. [[law:bgg:9#abs_2_2|2]]Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung von geeigneten
Kommunikationshilfen,
2. [[law:bgg:9#abs_2_3|3]]Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen,
3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von
notwendigen Aufwendungen für den Einsatz geeigneter
Kommunikationshilfen und
4. die geeigneten Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1.