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==== § 1 Steuerpflicht ====
(1)
[[law:estg:1#abs_1_1|1]]1 Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig.
[[law:estg:1#abs_1_2|2]]2 Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der
Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
1. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a) die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer
über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds
erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b) andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung
der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie
beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und
Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet
oder genutzt werden, und
2. am Festlandsockel, soweit dort
a) dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden;
natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und
sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines
Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen,
die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem
Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt
mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und
Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder
genutzt werden.
(2)
[[law:estg:1#abs_2_1|1]]1 Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche
Staatsangehörige, die
1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben und
2. zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in
einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer
inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte
beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.
[[law:estg:1#abs_2_2|2]]2 Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat,
in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen
Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.
(3)
[[law:estg:1#abs_3_1|1]]1 Auf Antrag werden auch natürliche Personen als
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie
inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
[[law:estg:1#abs_3_2|2]]2 Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr
mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen
oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte
den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht
übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den
Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und
angemessen ist.
[[law:estg:1#abs_3_3|3]]3 Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt
besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen
Einkommensteuer unterliegend.
[[law:estg:1#abs_3_4|4]]4 Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der
Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer
unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit
vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.
[[law:estg:1#abs_3_5|5]]5 Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der
deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine
Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen
wird.
[[law:estg:1#abs_3_6|6]]6 Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1
bis 4 vorzunehmen.
(4)[[law:estg:1#abs_4_1|1]] Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische
Einkünfte im Sinne des § 49 haben.