[[{}law:estg:9b|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:10a|→]]
=== § 10 ===
(1)[[law:estg:10#abs_1_1|1]] Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder
Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben
oder Werbungskosten behandelt werden:
1. (weggefallen)
1a. (weggefallen)
1b. (weggefallen)
2.
[[law:estg:10#abs_1_2|2]] a) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur
landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen
Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen
vergleichbare Leistungen erbringen;
b) Beiträge des Steuerpflichtigen
aa) zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der
Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des
Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor
Vollendung des 62. [[law:estg:10#abs_1_3|3]]Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende
Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit
(Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit
(Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen
(Hinterbliebenenrente) vorsieht.
[[law:estg:10#abs_1_4|4]] 2 Hinterbliebene in diesem Sinne sind
der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch
auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.
[[law:estg:10#abs_1_5|5]] 3 Der Anspruch auf Waisenrente darf
längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die
Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32
erfüllt;
bb) für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder
der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der
Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des
Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen
Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67.
[[law:estg:10#abs_1_6|6]] Lebensjahres eingetreten ist.
[[law:estg:10#abs_1_7|7]] 2 Der Vertrag kann die Beendigung der
Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der
Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.
[[law:estg:10#abs_1_8|8]] 3 Die Höhe der zugesagten Rente kann vom
Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls
abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. [[law:estg:10#abs_1_9|9]]Lebensjahr
vollendet hat.
[[law:estg:10#abs_1_10|10]] 2 Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht
vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und
nicht kapitalisierbar sein.
[[law:estg:10#abs_1_11|11]] 3 Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren,
dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst
werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2
oder 4 abgefunden wird.
[[law:estg:10#abs_1_12|12]] 4 Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle
bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils
nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb
zusammenzurechnen.
[[law:estg:10#abs_1_13|13]] 5 Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein
weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen.
[[law:estg:10#abs_1_14|14]] 6 Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist
der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen
Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier
Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.
[[law:estg:10#abs_1_15|15]] 7 Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c
oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen
hinzugerechnet;
3. [[law:estg:10#abs_1_16|16]]Beiträge zu
a) Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das
Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen
Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein
Anspruch besteht.
[[law:estg:10#abs_1_17|17]] 2 Für Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten
Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.
[[law:estg:10#abs_1_18|18]] 3 Für Beiträge zu einer privaten
Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf
Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das
Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den
Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.
[[law:estg:10#abs_1_19|19]] 4 Wenn sich aus den
Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld
oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld
gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu
vermindern;
b) gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und
private Pflege-Pflichtversicherung).
[[law:estg:10#abs_1_20|20]] 2 Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können
auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes
behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes,
für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf
Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder
Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften
oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim
Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung
des Steuerpflichtigen.
[[law:estg:10#abs_1_21|21]] 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der
Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind
trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der
andere Elternteil.
[[law:estg:10#abs_1_22|22]] 4 Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des
Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder
des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder
gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd
getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten
geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge
des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt.
[[law:estg:10#abs_1_23|23]] 5 Beiträge, die für nach Ablauf des
Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in
der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden
Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen,
für den sie geleistet wurden;
3a. [[law:estg:10#abs_1_24|24]]Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach
Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen
Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen,
die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und
Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für
den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im
Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd
in der am 31. [[law:estg:10#abs_1_25|25]]Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit
dieser Versicherungen vor dem 1. [[law:estg:10#abs_1_26|26]]Januar 2005 begonnen hat und ein
Versicherungsbeitrag bis zum 31. [[law:estg:10#abs_1_27|27]]Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10
Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31.
[[law:estg:10#abs_1_28|28]] Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter
anzuwenden;
4. gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als
Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem
gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer
gezahlt wurde;
5. 80 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4 800 Euro je Kind, für
Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des
Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1,
welches das 14. [[law:estg:10#abs_1_29|29]]Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer
vor Vollendung des 25. [[law:estg:10#abs_1_30|30]]Lebensjahres eingetretenen körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten.
[[law:estg:10#abs_1_31|31]] 2 Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht,
die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere
Freizeitbetätigungen.
[[law:estg:10#abs_1_32|32]] 3 Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1
oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1
genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im
Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.
[[law:estg:10#abs_1_33|33]] 4 Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach
Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine
Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der
Leistung erfolgt ist;
6. (weggefallen)
7. [[law:estg:10#abs_1_34|34]]Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im
Kalenderjahr.
[[law:estg:10#abs_1_35|35]] 2 Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26
Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.
[[law:estg:10#abs_1_36|36]] 3 Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören
auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.
[[law:estg:10#abs_1_37|37]] 4 § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9
Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind
bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
[[law:estg:10#abs_1_38|38]]8. (weggefallen)
9. 30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der
Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen
Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen
Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend
privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für
Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
[[law:estg:10#abs_1_39|39]] 2 Voraussetzung ist, dass die Schule in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist,
auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung
findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen
Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder
oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder
einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als
gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden
Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.
[[law:estg:10#abs_1_40|40]] 3 Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf
einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2
ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes
1 gleich.
[[law:estg:10#abs_1_41|41]] 4 Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht
dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer
Belegenheit.
[[law:estg:10#abs_1_42|42]] 5 Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind,
bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal
gewährt.
[[law:estg:10#abs_1_43|43]](1a)
1 Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:
1. [[law:estg:10#abs_1_44|44]]Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt
lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der
Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro
im Kalenderjahr.
[[law:estg:10#abs_1_45|45]] 2 Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den
Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3
für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten
Beiträge.
[[law:estg:10#abs_1_46|46]] 3 Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr
gestellt und nicht zurückgenommen werden.
[[law:estg:10#abs_1_47|47]] 4 Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der
Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.
[[law:estg:10#abs_1_48|48]] 5 Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres,
für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem
Finanzamt zu erklären.
[[law:estg:10#abs_1_49|49]] 6 Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit
oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.
[[law:estg:10#abs_1_50|50]] 7 Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist
die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der
Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des
Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten
oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.
[[law:estg:10#abs_1_51|51]] 8 Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke
verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte
Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.
[[law:estg:10#abs_1_52|52]] 9 Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung
nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn
zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen
Person zu erfragen;
2. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und
wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer
Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist.
[[law:estg:10#abs_1_53|53]] 2 Dies gilt nur für
a) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines
Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine
Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des §
18 Absatz 1 ausübt,
b) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines
Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines
mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war
und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
[[law:estg:10#abs_1_54|54]] 3 Satz 2 gilt auch für den Teil der
Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land-
und Forstwirtschaft entfällt.
[[law:estg:10#abs_1_55|55]] 4 Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist
die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der
Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden;
Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
3. [[law:estg:10#abs_1_56|56]]Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach §
6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes
sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit
der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und
der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
[[law:estg:10#abs_1_57|57]] 2 Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
[[law:estg:10#abs_1_58|58]] 3 Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist
die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der
Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des
Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
4. [[law:estg:10#abs_1_59|59]]Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20
bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f,
1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. [[law:estg:10#abs_1_60|60]]August
2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von
Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden
Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung
unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist.
[[law:estg:10#abs_1_61|61]] 2 Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2)
[[law:estg:10#abs_2_1|1]]1 Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3
und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie
1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien
Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne
des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit
a) sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der
Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen stehen,
b) diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
c) der andere Staat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von
Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen
zulässt;
steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen
insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den
Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
2. geleistet werden an
a) 1 Versicherungsunternehmen,
aa) die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im
Inland betreiben dürfen, oder
bb) denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
[[law:estg:10#abs_2_2|2]] 2 Darüber hinaus werden Beiträge nur
berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer
3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die eine
anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1
Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe
oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193
Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt.
[[law:estg:10#abs_2_3|3]] 3 Dies gilt entsprechend, wenn ein
Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,
b) berufsständische Versorgungseinrichtungen,
c) einen Sozialversicherungsträger oder
d) einen Anbieter im Sinne des § 80.
[[law:estg:10#abs_2_4|4]]2 Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags
geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung
Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung
ist.
[[law:estg:10#abs_2_5|5]](2a)
1 Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach
Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags-
oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr
geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale
Stelle (§ 81) zu übermitteln.
[[law:estg:10#abs_2_6|6]]2 § 22a Absatz 2 gilt entsprechend.
[[law:estg:10#abs_2_7|7]]3 § 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung
finden keine Anwendung.
[[law:estg:10#abs_2_8|8]](2b)
1 Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das
Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im
Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als
mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung
und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe
der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge
sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung
genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger
die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu
übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht
identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der
Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.
[[law:estg:10#abs_2_9|9]]2 Auf der Grundlage des § 65a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch nach den Satzungen der gesetzlichen Krankenkassen
erbrachte Bonusleistungen gelten bis zu einer Höhe von 150 Euro pro
versicherter Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung;
diese Summe übersteigende Bonusleistungen gelten stets als
Beitragserstattung.
[[law:estg:10#abs_2_10|10]]3 Der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass
Bonusleistungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als
Beitragserstattung zu qualifizieren sind.
[[law:estg:10#abs_2_11|11]]4 Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder
der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu
übermitteln sind.
[[law:estg:10#abs_2_12|12]]5 § 22a Absatz 2 gilt entsprechend.
[[law:estg:10#abs_2_13|13]]6 Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und
des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für
Steuern.
[[law:estg:10#abs_2_14|14]]7 Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung
eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene
Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.
[[law:estg:10#abs_2_15|15]](2c) Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a hat
der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die
landwirtschaftliche Alterskasse oder die berufsständische
Versorgungseinrichtung als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe
des § 93c der Abgabenordung unter Angabe der Versicherungsdaten die
Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten
Beiträge an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln. [[law:estg:10#abs_2_16|16]]Satz 1 gilt
nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) zu übermitteln sind. §
22a Absatz 2 gilt entsprechend. § 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der
Abgabenordnung finden keine Anwendung.
(3)
[[law:estg:10#abs_3_1|1]]1 Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu
dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung,
aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.
[[law:estg:10#abs_3_2|2]]2 Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der
Höchstbetrag.
[[law:estg:10#abs_3_3|3]]3 Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei
Steuerpflichtigen, die
1. [[law:estg:10#abs_3_4|4]]Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des
Kalenderjahres
a) in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf
Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und
denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund
des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder
an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b) nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine
Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund
vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine
Altersversorgung erworben haben, oder
2. [[law:estg:10#abs_3_5|5]]Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder
teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf
Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der
Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis
begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur
allgemeinen Rentenversicherung entspricht.
[[law:estg:10#abs_3_6|6]]4 Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen
1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.
[[law:estg:10#abs_3_7|7]]5 Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach
§ 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen
Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien
Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar.
[[law:estg:10#abs_3_8|8]]6 Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden
Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je
Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent.
[[law:estg:10#abs_3_9|9]]7 Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach
§ 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern
den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die
Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz
1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.
(4)
[[law:estg:10#abs_4_1|1]]1 Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3
und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen
werden.
[[law:estg:10#abs_4_2|2]]2 Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei
Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen
einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder
Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren
Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder
62 erbracht werden.
[[law:estg:10#abs_4_3|3]]3 Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der
gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den
Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.
[[law:estg:10#abs_4_4|4]]4 Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des
Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden
Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von
Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.
[[law:estg:10#abs_4_5|5]](4a)
1 Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der
Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1
Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden
Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den
Vorwegabzug
// // Kalenderjahr
* Vorwegabzug für
den Steuerpflichtigen
* Vorwegabzug im
Fall der Zusammen-
veranlagung von
Ehegatten
// // 2013
* 2 100
* 4 200
// // 2014
* 1 800
* 3 600
// // 2015
* 1 500
* 3 000
// // 2016
* 1 200
* 2 400
// // 2017
* 900
* 1 800
// // 2018
* 600
* 1 200
// // 2019
* 300
* 600
zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich
danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4
anzusetzen.
[[law:estg:10#abs_4_6|6]]2 Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag
anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die
Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die
Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach
Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.
[[law:estg:10#abs_4_7|7]]3 Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer
2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien
Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem
gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach
Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt
entsprechend.
[[law:estg:10#abs_4_8|8]](4b)
1 Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen
anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des
Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten
Aufwendungen gleichzustellen.
[[law:estg:10#abs_4_9|9]]2 Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer
2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die
geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der
Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer
anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.
[[law:estg:10#abs_4_10|10]]3 Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen
nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem
Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.
[[law:estg:10#abs_4_11|11]]4 Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden
im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche
Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten
Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie
Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser
Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach
§ 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur
Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10
erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.
[[law:estg:10#abs_4_12|12]]5 § 22a Absatz 2 gilt entsprechend.
[[law:estg:10#abs_4_13|13]]6 § 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung
finden keine Anwendung.
(5)[[law:estg:10#abs_5_1|1]] Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif
bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines
Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3
Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die
zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist,
soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter
Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.
(6)[[law:estg:10#abs_6_1|1]] Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für
Vertragsabschlüsse vor dem 1. [[law:estg:10#abs_6_2|2]]Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung
des 60. [[law:estg:10#abs_6_3|3]]Lebensjahres vorsehen darf.