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==== § 100 Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung ====
(1)
[[law:estg:100#abs_1_1|1]]1 Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 dürfen vom
Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer für jeden Arbeitnehmer
mit einem ersten Dienstverhältnis einen Teilbetrag des
Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen
Altersversorgung (Förderbetrag) entnehmen und bei der nächsten
Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen.
[[law:estg:100#abs_1_2|2]]2 Übersteigt der insgesamt zu gewährende Förderbetrag den
Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, so wird der
übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem Finanzamt, an
das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer
ersetzt.
(2)
[[law:estg:100#abs_2_1|1]]1 Der Förderbetrag beträgt im Kalenderjahr 30 Prozent des
zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags nach Absatz 3, höchstens 288 Euro.
[[law:estg:100#abs_2_2|2]]2 In Fällen, in denen der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016
einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag an einen Pensionsfonds, eine
Pensionskasse oder für eine Direktversicherung geleistet hat, ist der
jeweilige Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber
darüber hinaus leistet.
(3)[[law:estg:100#abs_3_1|1]] Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderbetrags nach den
Absätzen 1 und 2 ist, dass
1. der Arbeitslohn des Arbeitnehmers im Lohnzahlungszeitraum, für den der
Förderbetrag geltend gemacht wird, im Inland dem Lohnsteuerabzug
unterliegt;
2. der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr mindestens einen Betrag in
Höhe von 240 Euro an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für
eine Direktversicherung zahlt;
3. im Zeitpunkt der Beitragsleistung der laufende Arbeitslohn (§ 39b
Absatz 2 Satz 1 und 2), der pauschal besteuerte Arbeitslohn (§ 40a
Absatz 1 und 3) oder das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt (§ 40a
Absatz 2 und 2a) nicht mehr beträgt als
a) 85,84 Euro bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum,
b) 600,84 Euro bei einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum,
c) 2 575 Euro bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum oder
d) 30 900 Euro bei einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum;
4. eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder
Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2
vorgesehen ist;
5. sichergestellt ist, dass von den Beiträgen jeweils derselbe
prozentuale Anteil zur Deckung der Vertriebskosten herangezogen wird;
der Prozentsatz kann angepasst werden, wenn die Kalkulationsgrundlagen
geändert werden, darf die ursprüngliche Höhe aber nicht überschreiten.
(4)
[[law:estg:100#abs_4_1|1]]1 Für die Inanspruchnahme des Förderbetrags sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung maßgeblich; spätere
Änderungen der Verhältnisse sind unbeachtlich.
[[law:estg:100#abs_4_2|2]]2 Abweichend davon sind die für den Arbeitnehmer nach
Absatz 1 geltend gemachten Förderbeträge zurückzugewähren, wenn eine
Anwartschaft auf Leistungen aus einer nach Absatz 1 geförderten
betrieblichen Altersversorgung später verfällt und sich daraus eine
Rückzahlung an den Arbeitgeber ergibt.
[[law:estg:100#abs_4_3|3]]3 Der Förderbetrag ist nur zurückzugewähren, soweit er auf
den Rückzahlungsbetrag entfällt.
[[law:estg:100#abs_4_4|4]]4 Der Förderbetrag ist in der Lohnsteuer-Anmeldung für den
Lohnzahlungszeitraum, in dem die Rückzahlung zufließt, der an das
Betriebsstättenfinanzamt abzuführenden Lohnsteuer hinzuzurechnen.
(5)[[law:estg:100#abs_5_1|1]] Für den Förderbetrag gelten entsprechend:
1. die §§ 41, 41a, 42e, 42f und 42g,
2. die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung
mit Ausnahme des § 163 der Abgabenordnung und
3. die §§ 195 bis 203 der Abgabenordnung, die Strafvorschriften des § 370
Absatz 1 bis 4, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376, die
Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Absatz 1 und 4 und der §§ 383 und
384 der Abgabenordnung, die §§ 385 bis 408 für das Strafverfahren und
die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung für das Bußgeldverfahren.
(6)
[[law:estg:100#abs_6_1|1]]1 Der Arbeitgeberbeitrag im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2
ist steuerfrei, soweit er im Kalenderjahr 960 Euro nicht übersteigt.
[[law:estg:100#abs_6_2|2]]2 Die Steuerfreistellung des § 3 Nummer 63 bleibt hiervon
unberührt.