[[{}law:estg:104|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:106|→]] ==== § 105 Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie ==== (1) [[law:estg:105#abs_1_1|1]]1 Die Mobilitätsprämie ist nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung festzusetzen. [[law:estg:105#abs_1_2|2]]2 Eine Festsetzung erfolgt nur, wenn die Mobilitätsprämie mindestens 10 Euro beträgt. [[law:estg:105#abs_1_3|3]]3 Die festgesetzte Mobilitätsprämie mindert die festgesetzte Einkommensteuer im Wege der Anrechnung. [[law:estg:105#abs_1_4|4]]4 Sie gilt insoweit als Steuervergütung. [[law:estg:105#abs_1_5|5]]5 Die Auszahlung erfolgt aus den Einnahmen an Einkommensteuer. (2) [[law:estg:105#abs_2_1|1]]1 Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Steuerabzug unterlegen haben, gilt der Antrag auf Mobilitätsprämie zugleich als ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung. [[law:estg:105#abs_2_2|2]]2 Besteht nach § 46 keine Pflicht zur Durchführung einer Veranlagung und wird keine Veranlagung, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer nach § 46 Absatz 2 Nummer 8 beantragt, ist für die Festsetzung der Mobilitätsprämie die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzte Einkommensteuer, die sich auf Grund des Antrags auf Mobilitätsprämie ergibt, mit Null Euro anzusetzen. [[law:estg:105#abs_2_3|3]]3 Auch in den Fällen des § 25 gilt, ungeachtet des § 56 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, der Antrag auf Mobilitätsprämie zugleich als Abgabe einer Einkommensteuererklärung.