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==== § 105 Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie ====
(1)
[[law:estg:105#abs_1_1|1]]1 Die Mobilitätsprämie ist nach Ablauf des Kalenderjahres
im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung festzusetzen.
[[law:estg:105#abs_1_2|2]]2 Eine Festsetzung erfolgt nur, wenn die Mobilitätsprämie
mindestens 10 Euro beträgt.
[[law:estg:105#abs_1_3|3]]3 Die festgesetzte Mobilitätsprämie mindert die
festgesetzte Einkommensteuer im Wege der Anrechnung.
[[law:estg:105#abs_1_4|4]]4 Sie gilt insoweit als Steuervergütung.
[[law:estg:105#abs_1_5|5]]5 Die Auszahlung erfolgt aus den Einnahmen an
Einkommensteuer.
(2)
[[law:estg:105#abs_2_1|1]]1 Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Steuerabzug unterlegen haben,
gilt der Antrag auf Mobilitätsprämie zugleich als ein Antrag auf
Einkommensteuerveranlagung.
[[law:estg:105#abs_2_2|2]]2 Besteht nach § 46 keine Pflicht zur Durchführung einer
Veranlagung und wird keine Veranlagung, insbesondere zur Anrechnung
von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer nach § 46 Absatz 2 Nummer 8
beantragt, ist für die Festsetzung der Mobilitätsprämie die im Rahmen
der Einkommensteuerveranlagung festgesetzte Einkommensteuer, die sich
auf Grund des Antrags auf Mobilitätsprämie ergibt, mit Null Euro
anzusetzen.
[[law:estg:105#abs_2_3|3]]3 Auch in den Fällen des § 25 gilt, ungeachtet des § 56
Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, der Antrag auf
Mobilitätsprämie zugleich als Abgabe einer Einkommensteuererklärung.