[[{}law:estg:10|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:10b|→]]
=== § 10a Zusätzliche Altersvorsorge ===
(1)
[[law:estg:10a#abs_1_1|1]]1 In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung
Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der
dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro
als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für
1. [[law:estg:10a#abs_1_2|2]]Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz
oder einem Landesbesoldungsgesetz,
2. [[law:estg:10a#abs_1_3|3]]Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, deren
Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4
des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
3. die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten, die nach § 6 Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 230 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten,
deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3
und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
4. [[law:estg:10a#abs_1_4|4]]Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne
Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn
während der Beurlaubung die Gewährleistung einer
Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1
Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung
erstreckt wird, und
5. [[law:estg:10a#abs_1_5|5]]Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und
deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie
eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die
Versicherungsfreiheit in der inländischen gesetzlichen
Rentenversicherung nicht bestehen würde,
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres (§ 88) gegenüber
der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich oder elektronisch
eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich
unter Angabe der Identifikationsnummer mitteilt, dass der
Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die
zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des
Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85)
erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten
für das Zulageverfahren verarbeiten darf.
[[law:estg:10a#abs_1_6|6]]2 Bei der Erteilung der Einwilligung ist der
Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung vor
Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten
soll, gegenüber der zuständigen Stelle widerrufen kann.
[[law:estg:10a#abs_1_7|7]]3 Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die
Alterssicherung der Landwirte stehen Pflichtversicherten gleich; dies
gilt auch für Personen, die
1. eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen
Rentenversicherung erhalten und
2. unmittelbar vor einer Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder
Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einer der im ersten
Halbsatz, in Satz 1 oder in Satz 4 genannten begünstigten
Personengruppen angehörten.
[[law:estg:10a#abs_1_8|8]]4 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Steuerpflichtige, die nicht zum begünstigten Personenkreis nach Satz 1
oder 3 gehören und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder
Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus
einem der in Satz 1 oder 3 genannten Alterssicherungssysteme beziehen,
wenn unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der
Leistungsbezieher einer der in Satz 1 oder 3 genannten begünstigten
Personengruppen angehörte; dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige
das 67. [[law:estg:10a#abs_1_9|9]]Lebensjahr vollendet hat.
[[law:estg:10a#abs_1_10|10]]5 Bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden
Zulage nach Satz 1 bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz
2 außer Betracht.
[[law:estg:10a#abs_1_11|11]](1a)
1 Steuerpflichtige, die eine Kinderzulage für ein Kind
beantragen oder auf den Ehegatten übertragen haben, das im
Beitragsjahr sein viertes Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für
das gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten Kindergeld
festgesetzt worden ist, stehen einem in der inländischen gesetzlichen
Rentenversicherung Pflichtversicherten gleich, wenn eine Anrechnung
von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch nur auf Grund eines fehlenden oder noch nicht
beschiedenen Antrags auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
bislang nicht erfolgt ist.
[[law:estg:10a#abs_1_12|12]]2 Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige spätestens
am Tag nach der Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes die
Kindererziehungszeiten beim zuständigen Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung beantragt.
[[law:estg:10a#abs_1_13|13]]3 Werden die Kindererziehungszeiten vom Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht anerkannt, entfällt rückwirkend
die Förderberechtigung nach Satz 1.
[[law:estg:10a#abs_1_14|14]]4 Wurde das Kind am 1. [[law:estg:10a#abs_1_15|15]]Januar geboren, gilt Satz 1 mit der
Maßgabe, dass das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf.
[[law:estg:10a#abs_1_16|16]](1b)
1 Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch
die zentrale Stelle oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, haben die in
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Steuerpflichtigen über die
zuständige Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu
beantragen.
[[law:estg:10a#abs_1_17|17]]2 Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des Absatzes 1
Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend.
(2)
[[law:estg:10a#abs_2_1|1]]1 Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den
Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach
Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des
Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den
Anspruch auf Zulage.
[[law:estg:10a#abs_2_2|2]]2 In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug
aus.
[[law:estg:10a#abs_2_3|3]]3 Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.
[[law:estg:10a#abs_2_4|4]](2a) (weggefallen)
(3)
[[law:estg:10a#abs_3_1|1]]1 Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der
Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Absatz 1 jedem Ehegatten unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu.
[[law:estg:10a#abs_3_2|2]]2 Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1
begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz
2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten
Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge
und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Absätze 1 und
2 zu berücksichtigen.
[[law:estg:10a#abs_3_3|3]]3 Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich in den
Fällen des Satzes 2 um 60 Euro.
[[law:estg:10a#abs_3_4|4]]4 Dabei sind die von dem Ehegatten, der zu dem nach Absatz
1 begünstigten Personenkreis gehört, geleisteten
Altersvorsorgebeiträge vorrangig zu berücksichtigen, jedoch mindestens
60 Euro der von dem anderen Ehegatten geleisteten
Altersvorsorgebeiträge.
[[law:estg:10a#abs_3_5|5]]5 Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1
begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der Veranlagung nach §
26 Absatz 1 vor, ist bei der Günstigerprüfung nach Absatz 2 der
Anspruch auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen.
(4)
[[law:estg:10a#abs_4_1|1]]1 Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die
über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende
Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle
(§ 81) mit; § 10d Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
[[law:estg:10a#abs_4_2|2]]2 Sind Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren
Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der
nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.
[[law:estg:10a#abs_4_3|3]]3 Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag
auch im Fall der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die
Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten
Altersvorsorgebeiträge.
[[law:estg:10a#abs_4_4|4]]4 Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3 Satz 2
berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte
zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat,
ist die hierauf entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen,
zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.
[[law:estg:10a#abs_4_5|5]]5 Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter
Angabe der Vertragsnummer und der Identifikationsnummer (§ 139b der
Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
(5)
[[law:estg:10a#abs_5_1|1]]1 Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung hat der
Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle auch unter Angabe der
Vertragsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu
berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge sowie die Zulage- oder die
Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an
die zentrale Stelle zu übermitteln.
[[law:estg:10a#abs_5_2|2]]2 § 22a Absatz 2 gilt entsprechend.
[[law:estg:10a#abs_5_3|3]]3 § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine
Anwendung.
[[law:estg:10a#abs_5_4|4]]4 Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und des
automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft.
[[law:estg:10a#abs_5_5|5]]5 Erfolgt eine Datenübermittlung nach Satz 1 und wurde
noch keine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale
Stelle oder keine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch vergeben, gilt § 90 Absatz 1 Satz 2 und 3
entsprechend.
(6)
[[law:estg:10a#abs_6_1|1]]1 Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den in der
inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten nach
Absatz 1 Satz 1 die Pflichtmitglieder in einem ausländischen
gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn diese
Pflichtmitgliedschaft
1. mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen
Alterssicherungssystem nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 vergleichbar ist
und
2. vor dem 1. [[law:estg:10a#abs_6_2|2]]Januar 2010 begründet wurde.
[[law:estg:10a#abs_6_3|3]]2 Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den
Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4 die Personen gleich,
1. die aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine
Leistung erhalten, die den in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen
vergleichbar ist,
2. die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistung nach Satz 1
oder Absatz 1 Satz 1 oder 3 begünstigt waren und
3. die noch nicht das 67. [[law:estg:10a#abs_6_4|4]]Lebensjahr vollendet haben.
[[law:estg:10a#abs_6_5|5]]3 Als Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in Satz 1
oder 2 genannten Personen nur diejenigen Beiträge zu berücksichtigen,
die vom Abzugsberechtigten zugunsten seines vor dem 1. [[law:estg:10a#abs_6_6|6]]Januar 2010
abgeschlossenen Vertrags geleistet wurden.
[[law:estg:10a#abs_6_7|7]]4 Endet die unbeschränkte Steuerpflicht eines
Zulageberechtigten im Sinne des Satzes 1 oder 2 durch Aufgabe des
inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und wird die
Person nicht nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig behandelt, so gelten die §§ 93 und 94
entsprechend; § 99 Absatz 1 in der am 31. [[law:estg:10a#abs_6_8|8]]Dezember 2008 geltenden
Fassung ist anzuwenden.
(7)[[law:estg:10a#abs_7_1|1]] Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des § 10a
und des Abschnitts XI in der für das jeweilige Beitragsjahr geltenden
Fassung anzuwenden.