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=== § 10b Steuerbegünstigte Zwecke ===
(1)
[[law:estg:10b#abs_1_1|1]]1 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur
Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der
Abgabenordnung können insgesamt bis zu
1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr
aufgewendeten Löhne und Gehälter
als Sonderausgaben abgezogen werden.
[[law:estg:10b#abs_1_2|2]]2 Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen
1. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine
öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
2. an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes
steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
oder
3. an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen
ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-
Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des
Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2
zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre,
wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden.
[[law:estg:10b#abs_1_3|3]]3 Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach
Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe
und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden.
[[law:estg:10b#abs_1_4|4]]4 Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder
entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-
Amtshilfegesetzes.
[[law:estg:10b#abs_1_5|5]]5 Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der
Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der
Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang
anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen
Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden
Nachfolgerechtsaktes.
[[law:estg:10b#abs_1_6|6]]6 Werden die steuerbegünstigten Zwecke des
Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Nummer 1 nur im Ausland
verwirklicht, ist für den Sonderausgabenabzug Voraussetzung, dass
natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden
oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der
Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der
Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.
[[law:estg:10b#abs_1_7|7]]7 Abziehbar sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften,
die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der
Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach
Satz 8 Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen
gewährt werden.
[[law:estg:10b#abs_1_8|8]]8 Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an
Körperschaften,
1. die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
2. die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der
Freizeitgestaltung dienen,
3. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der
Abgabenordnung),
4. die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der
Abgabenordnung
fördern oder
5. deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für
gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit
auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem
Zweck nach den Nummern 1 bis 4 fördert.
[[law:estg:10b#abs_1_9|9]]9 Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz
1 überschreiten oder die den um die Beträge nach § 10 Absatz 3 und 4,
§ 10c und § 10d verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen,
sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden
Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen.
[[law:estg:10b#abs_1_10|10]]10 § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
[[law:estg:10b#abs_1_11|11]](1a)
1 Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne
der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung in das zu erhaltende Vermögen
(Vermögensstock) einer Stiftung, welche die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Satz 2 bis 6 erfüllt, können auf Antrag des
Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den
folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1
Million Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen
veranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro,
zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen
werden.
[[law:estg:10b#abs_1_12|12]]2 Nicht abzugsfähig nach Satz 1 sind Spenden in das
verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.
[[law:estg:10b#abs_1_13|13]]3 Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht sich auf
den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb
dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.
[[law:estg:10b#abs_1_14|14]]4 § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
(2)
[[law:estg:10b#abs_2_1|1]]1 Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des
Parteiengesetzes sind, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18
Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung
ausgeschlossen ist, bis zur Höhe von insgesamt 1 650 Euro und im Fall
der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3 300
Euro im Kalenderjahr abzugsfähig.
[[law:estg:10b#abs_2_2|2]]2 Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen
werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt
worden ist.
(3)
[[law:estg:10b#abs_3_1|1]]1 Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die
Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und
Leistungen.
[[law:estg:10b#abs_3_2|2]]2 Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung
einem Betriebsvermögen entnommen worden, so bemisst sich die
Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde und
nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt.
[[law:estg:10b#abs_3_3|3]]3 Ansonsten bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem
gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts, wenn dessen
Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand
erfüllen würde.
[[law:estg:10b#abs_3_4|4]]4 In allen übrigen Fällen dürfen bei der Ermittlung der
Zuwendungshöhe die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten
nur überschritten werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden
hat.
[[law:estg:10b#abs_3_5|5]]5 Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum
Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, können nur
abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der
Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die
Erstattung verzichtet worden ist.
[[law:estg:10b#abs_3_6|6]]6 Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des
Verzichts eingeräumt worden sein.
(4)
[[law:estg:10b#abs_4_1|1]]1 Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der
Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn,
dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben
erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt
oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
[[law:estg:10b#abs_4_2|2]]2 Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige
Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den
in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet
werden, haftet für die entgangene Steuer.
[[law:estg:10b#abs_4_3|3]]3 Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags
anzusetzen.
[[law:estg:10b#abs_4_4|4]]4 In den Fällen des Satzes 2 zweite Alternative
(Veranlasserhaftung) ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch
zu nehmen; die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handelnden
natürlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die
entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht
erfolgreich sind.
[[law:estg:10b#abs_4_5|5]]5 Die Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche nach Satz 2
läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für von dem Empfänger
der Zuwendung geschuldete Körperschaftsteuer für den
Veranlagungszeitraum nicht abgelaufen ist, in dem die unrichtige
Bestätigung ausgestellt worden ist oder veranlasst wurde, dass die
Zuwendung nicht zu den in der Bestätigung angegebenen
steuerbegünstigten Zwecken verwendet worden ist; § 191 Absatz 5 der
Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.