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=== § 10d Verlustabzug ===
(1)
[[law:estg:10d#abs_1_1|1]]1 Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des
Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu
einem Betrag von 1 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26,
26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 2 000 000 Euro
vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen
Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen
Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag).
[[law:estg:10d#abs_1_2|2]]2 Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1
nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des
zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums
vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und
sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.
[[law:estg:10d#abs_1_3|3]]3 Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des
unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und des zweiten dem
Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die
Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert.
[[law:estg:10d#abs_1_4|4]]4 Ist für den unmittelbar vorangegangenen
Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veranlagungszeitraum
vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid
erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag
zu gewähren oder zu berichtigen ist.
[[law:estg:10d#abs_1_5|5]]5 Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar
geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die
Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem
die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden.
[[law:estg:10d#abs_1_6|6]]6 Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung
des Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt abzusehen.
(2)
[[law:estg:10d#abs_2_1|1]]1 Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach
Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden
Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1
Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 70 Prozent des 1
Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor
Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen
Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag).
[[law:estg:10d#abs_2_2|2]]2 Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt
werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag
von 2 Millionen Euro.
[[law:estg:10d#abs_2_3|3]]3 Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste
nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen
Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden
konnten.
(3)[[law:estg:10d#abs_3_1|1]] (weggefallen)
(4)
[[law:estg:10d#abs_4_1|1]]1 Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende
Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.
[[law:estg:10d#abs_4_2|2]]2 Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung
des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen
Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach
Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des
vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden
Verlustvortrag.
[[law:estg:10d#abs_4_3|3]]3 Zuständig für die Feststellung ist das für die
Besteuerung zuständige Finanzamt.
[[law:estg:10d#abs_4_4|4]]4 Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den
Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der
verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des
Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden
kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der
Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.
[[law:estg:10d#abs_4_5|5]]5 Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung
nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die
Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide
ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden
Steuer unterbleibt.
[[law:estg:10d#abs_4_6|6]]6 Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die
Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf
dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen
ist; § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die
zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags
pflichtwidrig unterlassen hat.