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=== § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus ===
(1)
[[law:estg:10e#abs_1_1|1]]1 Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten
einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im
Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der
Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden
(Bemessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung und in den drei
folgenden Jahren jeweils bis zu 6 Prozent, höchstens jeweils 10 124
Euro, und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent,
höchstens jeweils 8 437 Euro, wie Sonderausgaben abziehen.
[[law:estg:10e#abs_1_2|2]]2 Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Wohnung
hergestellt und in dem jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1
(Abzugszeitraum) zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung
keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist.
[[law:estg:10e#abs_1_3|3]]3 Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn
Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu
Wohnzwecken überlassen werden.
[[law:estg:10e#abs_1_4|4]]4 Hat der Steuerpflichtige die Wohnung angeschafft, so
sind die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
des Jahres der Fertigstellung das Jahr der Anschaffung und an die
Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten; hat der
Steuerpflichtige die Wohnung nicht bis zum Ende des zweiten auf das
Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres angeschafft, kann er von der
Bemessungsgrundlage im Jahr der Anschaffung und in den drei folgenden
Jahren höchstens jeweils 4 602 Euro und in den vier darauffolgenden
Jahren höchstens jeweils 3 835 Euro abziehen.
[[law:estg:10e#abs_1_5|5]]5 § 6b Absatz 6 gilt sinngemäß.
[[law:estg:10e#abs_1_6|6]]6 Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Wohnung kann der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der
Abzugsbeträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen.
[[law:estg:10e#abs_1_7|7]]7 Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken
genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den auf den nicht zu eigenen
Wohnzwecken entfallenden Teil zu kürzen.
[[law:estg:10e#abs_1_8|8]]8 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige
die Wohnung oder einen Anteil daran von seinem Ehegatten anschafft und
bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen.
(2)[[law:estg:10e#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten zu eigenen
Wohnzwecken genutzter Ausbauten und Erweiterungen an einer im Inland
belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.
(3)
[[law:estg:10e#abs_3_1|1]]1 Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbeträge nach den
Absätzen 1 und 2, die er in einem Jahr des Abzugszeitraums nicht
ausgenutzt hat, bis zum Ende des Abzugszeitraums abziehen.
[[law:estg:10e#abs_3_2|2]]2 Nachträgliche Herstellungskosten oder
Anschaffungskosten, die bis zum Ende des Abzugszeitraums entstehen,
können vom Jahr ihrer Entstehung an für die Veranlagungszeiträume, in
denen der Steuerpflichtige Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2
hätte abziehen können, so behandelt werden, als wären sie zu Beginn
des Abzugszeitraums entstanden.
(4)
[[law:estg:10e#abs_4_1|1]]1 Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der
Steuerpflichtige nur für eine Wohnung oder für einen Ausbau oder eine
Erweiterung abziehen.
[[law:estg:10e#abs_4_2|2]]2 Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz
1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für
insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Objekte abziehen, jedoch
nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene
Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Herstellung oder
Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1
vorliegen.
[[law:estg:10e#abs_4_3|3]]3 Den Abzugsbeträgen stehen die erhöhten Absetzungen nach
§ 7b in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16.
[[law:estg:10e#abs_4_4|4]]Juni 1964 (BGBl. [[law:estg:10e#abs_4_5|5]]I S. 353) und nach § 15 Absatz 1 bis 4 des
Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten
des Gesetzes vom 11. [[law:estg:10e#abs_4_6|6]]Juli 1977 (BGBl. [[law:estg:10e#abs_4_7|7]]I S. 1213) gleich.
[[law:estg:10e#abs_4_8|8]]4 Nutzt der Steuerpflichtige die Wohnung im eigenen Haus
oder die Eigentumswohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des
Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er deshalb die
Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 nicht mehr in Anspruch nehmen,
so kann er die Abzugsbeträge nach Absatz 1 bei einer weiteren Wohnung
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn
er das Folgeobjekt innerhalb von zwei Jahren vor und drei Jahren nach
Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er das Erstobjekt letztmals
zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, anschafft oder herstellt;
Entsprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer Erweiterung einer
Wohnung.
[[law:estg:10e#abs_4_9|9]]5 Im Fall des Satzes 4 ist der Abzugszeitraum für das
Folgeobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu kürzen, in
denen der Steuerpflichtige für das Erstobjekt die Abzugsbeträge nach
den Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können; hat der Steuerpflichtige
das Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem er das
Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt oder
angeschafft oder ausgebaut oder erweitert, so beginnt der
Abzugszeitraum für das Folgeobjekt mit Ablauf des
Veranlagungszeitraums, in dem der Steuerpflichtige das Erstobjekt
letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
[[law:estg:10e#abs_4_10|10]]6 Für das Folgeobjekt sind die Prozentsätze der vom
Erstobjekt verbliebenen Jahre maßgebend.
[[law:estg:10e#abs_4_11|11]]7 Dem Erstobjekt im Sinne des Satzes 4 steht ein
Erstobjekt im Sinne des § 7b Absatz 5 Satz 4 sowie des § 15 Absatz 1
und des § 15b Absatz 1 des Berlinförderungsgesetzes gleich.
[[law:estg:10e#abs_4_12|12]]8 Ist für den Steuerpflichtigen Objektverbrauch nach den
Sätzen 1 bis 3 eingetreten, kann er die Abzugsbeträge nach den
Absätzen 1 und 2 für ein weiteres, in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenes Objekt abziehen, wenn
der Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei denen die
Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet zugezogen ist und
1. seinen ausschließlichen Wohnsitz in diesem Gebiet zu Beginn des
Veranlagungszeitraums hat oder ihn im Laufe des Veranlagungszeitraums
begründet oder
2. bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in diesem Gebiet hat und sich
dort überwiegend aufhält.
[[law:estg:10e#abs_4_13|13]]9 Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 8 ist, dass
die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung vor dem 1.
[[law:estg:10e#abs_4_14|14]]Januar 1995 hergestellt oder angeschafft oder der Ausbau oder die
Erweiterung vor diesem Zeitpunkt fertig gestellt worden ist.
[[law:estg:10e#abs_4_15|15]]10 Die Sätze 2 und 4 bis 6 sind für im Satz 8 bezeichnete
Objekte sinngemäß anzuwenden.
(5)
[[law:estg:10e#abs_5_1|1]]1 Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu
eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so ist Absatz 4 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an der Wohnung einer
Wohnung gleichsteht; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder bei der
Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.
[[law:estg:10e#abs_5_2|2]]2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Eigentümer der Wohnung
der Steuerpflichtige und sein Ehegatte sind und bei den Ehegatten die
Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen.
[[law:estg:10e#abs_5_3|3]]3 Erwirbt im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge
Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er die
auf diesen Anteil entfallenden Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2
weiter in der bisherigen Höhe abziehen; Entsprechendes gilt, wenn im
Fall des Satzes 2 während des Abzugszeitraums die Voraussetzungen des
§ 26 Absatz 1 wegfallen und ein Ehegatte den Anteil des anderen
Ehegatten an der Wohnung erwirbt.
[[law:estg:10e#abs_5_4|4]](5a)
1 Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 können nur
für die Veranlagungszeiträume in Anspruch genommen werden, in denen
der Gesamtbetrag der Einkünfte 61 355 Euro, bei nach § 26b
zusammenveranlagten Ehegatten 122 710 Euro nicht übersteigt.
[[law:estg:10e#abs_5_5|5]]2 Eine Nachholung von Abzugsbeträgen nach Absatz 3 Satz 1
ist nur für Veranlagungszeiträume möglich, in denen die in Satz 1
genannten Voraussetzungen vorgelegen haben; Entsprechendes gilt für
nachträgliche Herstellungskosten oder Anschaffungskosten im Sinne des
Absatzes 3 Satz 2.
(6)
[[law:estg:10e#abs_6_1|1]]1 Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis zum Beginn
der erstmaligen Nutzung einer Wohnung im Sinne des Absatzes 1 zu
eigenen Wohnzwecken entstehen, unmittelbar mit der Herstellung oder
Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder der
Anschaffung des dazugehörenden Grund und Bodens zusammenhängen, nicht
zu den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu
den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und die im Fall
der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten
abgezogen werden könnten, können wie Sonderausgaben abgezogen werden.
[[law:estg:10e#abs_6_2|2]]2 Wird eine Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung
zu eigenen Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen beruflichen oder
eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und sind die Aufwendungen
Werbungskosten oder Betriebsausgaben, können sie nicht wie
Sonderausgaben abgezogen werden.
[[law:estg:10e#abs_6_3|3]]3 Aufwendungen nach Satz 1, die Erhaltungsaufwand sind und
im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes oder der
Eigentumswohnung stehen, können insgesamt nur bis zu 15 Prozent der
Anschaffungskosten des Gebäudes oder der Eigentumswohnung, höchstens
bis zu 15 Prozent von 76 694 Euro, abgezogen werden.
[[law:estg:10e#abs_6_4|4]]4 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Ausbauten und
Erweiterungen an einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnung.
[[law:estg:10e#abs_6_5|5]](6a)
1 Nimmt der Steuerpflichtige Abzugsbeträge für ein Objekt
nach den Absätzen 1 oder 2 in Anspruch oder ist er auf Grund des
Absatzes 5a zur Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen für ein solches
Objekt nicht berechtigt, so kann er die mit diesem Objekt in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen, die für die Zeit
der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstehen, im Jahr der Herstellung
oder Anschaffung und in den beiden folgenden Kalenderjahren bis zur
Höhe von jeweils 12 000 Deutsche Mark wie Sonderausgaben abziehen,
wenn er das Objekt vor dem 1. [[law:estg:10e#abs_6_6|6]]Januar 1995 fertiggestellt oder vor
diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung
angeschafft hat.
[[law:estg:10e#abs_6_7|7]]2 Soweit der Schuldzinsenabzug nach Satz 1 nicht in vollem
Umfang im Jahr der Herstellung oder Anschaffung in Anspruch genommen
werden kann, kann er in dem dritten auf das Jahr der Herstellung oder
Anschaffung folgenden Kalenderjahr nachgeholt werden.
[[law:estg:10e#abs_6_8|8]]3 Absatz 1 Satz 6 gilt sinngemäß.
(7)
[[law:estg:10e#abs_7_1|1]]1 Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu
eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so können die Abzugsbeträge
nach den Absätzen 1 und 2 und die Aufwendungen nach den Absätzen 6 und
6a gesondert und einheitlich festgestellt werden.
[[law:estg:10e#abs_7_2|2]]2 Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach
§ 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.