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=== § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen ===
(1)
[[law:estg:10f#abs_1_1|1]]1 Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen
Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den
neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie
Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des §
7i vorliegen.
[[law:estg:10f#abs_1_2|2]]2 Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen
Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht
in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz
einbezogen hat.
[[law:estg:10f#abs_1_3|3]]3 Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte
Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann
er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch
nehmen.
[[law:estg:10f#abs_1_4|4]]4 Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn
Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu
Wohnzwecken überlassen werden.
(2)
[[law:estg:10f#abs_2_1|1]]1 Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an
einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder
Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme
und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie
Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Absatz 1
in Verbindung mit § 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in
Verbindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegen.
[[law:estg:10f#abs_2_2|2]]2 Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude
in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese
Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6 oder § 10i abgezogen hat.
[[law:estg:10f#abs_2_3|3]]3 Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des
Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht
berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur
Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.
[[law:estg:10f#abs_2_4|4]]4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3)
[[law:estg:10f#abs_3_1|1]]1 Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der
Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.
[[law:estg:10f#abs_3_2|2]]2 Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz
1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei
insgesamt zwei Gebäuden abziehen.
[[law:estg:10f#abs_3_3|3]]3 Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude
gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung
mit § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des
Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.
[[law:estg:10f#abs_3_4|4]]Februar 1987 (BGBl. [[law:estg:10f#abs_3_5|5]]I S. 657) in Anspruch genommen worden sind;
Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 7.
(4)
[[law:estg:10f#abs_4_1|1]]1 Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes,
so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des
Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht.
[[law:estg:10f#abs_4_2|2]]2 Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits
Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil
an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte
Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach
den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen
Anteil entfallen.
[[law:estg:10f#abs_4_3|3]]3 § 10e Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß
anzuwenden.
(5)[[law:estg:10f#abs_5_1|1]] Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige
unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen
entsprechend anzuwenden.