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=== § 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden ===
(1)
[[law:estg:10g#abs_1_1|1]]1 Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Herstellungs-
und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im
Inland, soweit sie öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige
aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im
Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden
Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen.
[[law:estg:10g#abs_1_2|2]]2 Kulturgüter im Sinne des Satzes 1 sind
1. [[law:estg:10g#abs_1_3|3]]Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften ein Baudenkmal sind,
2. [[law:estg:10g#abs_1_4|4]]Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die
Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten
Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind,
3. gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder
Gebäudeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
unter Schutz gestellt sind,
4. [[law:estg:10g#abs_1_5|5]]Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche
Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20
Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder als
nationales Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen
Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. [[law:estg:10g#abs_1_6|6]]Juli
2016 (BGBl. [[law:estg:10g#abs_1_7|7]]I S. 1914) eingetragen ist und deren Erhaltung wegen ihrer
Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen
Interesse liegt,
wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der
wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe des
Denkmal- oder Archivschutzes entgegen.
[[law:estg:10g#abs_1_8|8]]3 Die Maßnahmen müssen nach Maßgabe der geltenden
Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforderlich und in
Abstimmung mit der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführt worden
sein; bei Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an
Kulturgütern im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 und 2 ist § 7i Absatz 1
Satz 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(2)
[[law:estg:10g#abs_2_1|1]]1 Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kann der
Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er die schutzwürdigen
Kulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von
Einkünften im Sinne des § 2 noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen
Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6, §
10h Satz 3 oder § 10i abgezogen hat.
[[law:estg:10g#abs_2_2|2]]2 Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige von
Aufwendungen Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen,
Sonderabschreibungen oder Beträge nach § 10e Absatz 1 bis 5, den §§
10f, 10h, 15b des Berlinförderungsgesetzes abgezogen hat, kann er für
diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in
Anspruch nehmen; Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige für
Aufwendungen die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in
Anspruch genommen hat.
[[law:estg:10g#abs_2_3|3]]3 Soweit die Kulturgüter während des Zeitraums nach Absatz
1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden, ist der noch nicht
berücksichtigte Teil der Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten
entfallen, im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie
Sonderausgaben abzuziehen.
(3)
[[law:estg:10g#abs_3_1|1]]1 Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn er
durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der
Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1
für das Kulturgut und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen
nachweist.
[[law:estg:10g#abs_3_2|2]]2 Hat eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigen
Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung
auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach
Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu
ändern.
(4)
[[law:estg:10g#abs_4_1|1]]1 Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die
selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf
Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume entsprechend
anzuwenden.
[[law:estg:10g#abs_4_2|2]]2 § 10e Absatz 7 gilt sinngemäß.