[[{}law:estg:10g|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:11a|→]]
=== § 11 ===
(1)
[[law:estg:11#abs_1_1|1]]1 Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in
dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
[[law:estg:11#abs_1_2|2]]2 Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem
Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach
Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören,
zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
[[law:estg:11#abs_1_3|3]]3 Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer
Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt
auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung
geleistet wird.
[[law:estg:11#abs_1_4|4]]4 Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a
Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.
[[law:estg:11#abs_1_5|5]]5 Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz
1, § 5) bleiben unberührt.
(2)
[[law:estg:11#abs_2_1|1]]1 Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem
sie geleistet worden sind.
[[law:estg:11#abs_2_2|2]]2 Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1
Satz 2 entsprechend.
[[law:estg:11#abs_2_3|3]]3
Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren
im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig
zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.
[[law:estg:11#abs_2_4|4]]4 Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden,
soweit dieses marktüblich ist.
[[law:estg:11#abs_2_5|5]]5 § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
[[law:estg:11#abs_2_6|6]]6 Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz
1, § 5) bleiben unberührt.