[[{}law:estg:10g|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:11a|→]] === § 11 === (1) [[law:estg:11#abs_1_1|1]]1 Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. [[law:estg:11#abs_1_2|2]]2 Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. [[law:estg:11#abs_1_3|3]]3 Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. [[law:estg:11#abs_1_4|4]]4 Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2. [[law:estg:11#abs_1_5|5]]5 Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt. (2) [[law:estg:11#abs_2_1|1]]1 Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. [[law:estg:11#abs_2_2|2]]2 Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. [[law:estg:11#abs_2_3|3]]3 Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. [[law:estg:11#abs_2_4|4]]4 Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist. [[law:estg:11#abs_2_5|5]]5 § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. [[law:estg:11#abs_2_6|6]]6 Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.