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==== § 110 Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 ====
(1)
[[law:estg:110#abs_1_1|1]]1 Auf Antrag wird der für die Bemessung der
Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 zugrunde gelegte
Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30 Prozent gemindert.
[[law:estg:110#abs_1_2|2]]2 Das gilt nicht, soweit in dem Gesamtbetrag der Einkünfte
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) enthalten sind.
[[law:estg:110#abs_1_3|3]]3 Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass
die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 Euro herabgesetzt wurden.
(2)[[law:estg:110#abs_2_1|1]] Abweichend von Absatz 1 wird der für die Bemessung der
Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 zugrunde gelegte
Gesamtbetrag der Einkünfte um einen höheren Betrag als 30 Prozent
gemindert, wenn der Steuerpflichtige einen voraussichtlichen
Verlustrücktrag im Sinne des §10d Absatz 1 Satz 1 für 2020 in dieser
Höhe nachweisen kann.
(3)
[[law:estg:110#abs_3_1|1]]1 Die Minderungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen
insgesamt 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26 und 26b
zusammenveranlagt werden, 20 000 000 Euro nicht überschreiten.
[[law:estg:110#abs_3_2|2]]2 § 37 Absatz 3, 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.