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==== § 111 Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021 ====
(1)
[[law:estg:111#abs_1_1|1]]1 Auf Antrag wird bei der Steuerfestsetzung für den
Veranlagungszeitraum 2019 pauschal ein Betrag in Höhe von 30 Prozent
des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 als
Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen (vorläufiger Verlustrücktrag für
2020).
[[law:estg:111#abs_1_2|2]]2 Bei der Berechnung des vorläufigen Verlustrücktrags für
2020 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nicht zu
berücksichtigen, die im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind.
[[law:estg:111#abs_1_3|3]]3 Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass
die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2020 auf 0 Euro
herabgesetzt wurden.
[[law:estg:111#abs_1_4|4]]4 Soweit bei der Steuerfestsetzung für den
Veranlagungszeitraum 2019 der vorläufige Verlustrücktrag für 2020
abgezogen wird, ist § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung entsprechend
anzuwenden.
(2)[[law:estg:111#abs_2_1|1]] Abweichend von Absatz 1 wird ein höherer Betrag als 30 Prozent vom
Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, wenn der Steuerpflichtige einen
voraussichtlichen Verlustrücktrag im Sinne des § 10d Absatz 1 Satz 1
für 2020 in dieser Höhe nachweisen kann.
(3)[[law:estg:111#abs_3_1|1]] Der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 nach den Absätzen 1 und 2
kann insgesamt bis zu 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§
26 und 26b zusammenveranlagt werden, bis zu 20 000 000 Euro betragen.
(4)
[[law:estg:111#abs_4_1|1]]1 Führt die Herabsetzung von Vorauszahlungen für den
Veranlagungszeitraum 2019 auf Grund eines voraussichtlich erwarteten
Verlustrücktrags für 2020 zu einer Nachzahlung bei der
Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019, so wird diese auf
Antrag des Steuerpflichtigen bis zum Ablauf eines Monats nach
Bekanntgabe der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2020
gestundet.
[[law:estg:111#abs_4_2|2]]2 Stundungszinsen werden nicht erhoben.
(5)[[law:estg:111#abs_5_1|1]] Für den Veranlagungszeitraum 2020 ist bei Anwendung von Absatz 1
oder 2 eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
(6)
[[law:estg:111#abs_6_1|1]]1 Mit der Veranlagung für 2020 ist die Steuerfestsetzung
für den Veranlagungszeitraum 2019 zu ändern; hierbei ist der bislang
berücksichtigte vorläufige Verlustrücktrag für 2020 dem Gesamtbetrag
der Einkünfte hinzuzurechnen.
[[law:estg:111#abs_6_2|2]]2 Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid für den
Veranlagungszeitraum 2019 bestandskräftig geworden ist; die
Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist
für den Veranlagungszeitraum 2020 abgelaufen ist.
[[law:estg:111#abs_6_3|3]]3 Soweit die Änderung der Steuerfestsetzung für den
Veranlagungszeitraum 2019 auf der Hinzurechnung des vorläufigen
Verlustrücktrags für 2020 beruht, ist § 233a Absatz 2a der
Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
(7)[[law:estg:111#abs_7_1|1]] Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Veranlagung
für den Veranlagungszeitraum 2020 vor der Veranlagung für den
Veranlagungszeitraum 2019 durchgeführt wird.
(8)
[[law:estg:111#abs_8_1|1]]1 Wird der Einkommensteuerbescheid für 2019 vor dem 1.
[[law:estg:111#abs_8_2|2]]April 2021 bestandskräftig, kann bis zum 17. [[law:estg:111#abs_8_3|3]]April 2021 nachträglich
ein erstmaliger oder geänderter Antrag auf Berücksichtigung des
vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 gestellt werden.
[[law:estg:111#abs_8_4|4]]2 Der Einkommensteuerbescheid für 2019 ist insoweit zu
ändern.
(9)[[law:estg:111#abs_9_1|1]] Die Absätze 1 bis 7 gelten für die Steuerfestsetzung für den
Veranlagungszeitraum 2020 und die Berücksichtigung des
Verlustrücktrags für 2021 entsprechend.