[[{}law:estg:111|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:113|→]] ==== § 112 Veranlagungszeitraum, Höhe ==== (1)[[law:estg:112#abs_1_1|1]] Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt. (2)[[law:estg:112#abs_2_1|1]] Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.