[[{}law:estg:114|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:116|→]]
==== § 115 Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung ====
(1)[[law:estg:115#abs_1_1|1]] Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung
für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt.
(2)[[law:estg:115#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom
Arbeitgeber ausgezahlt wurde.