[[{}law:estg:114|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:116|→]] ==== § 115 Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung ==== (1)[[law:estg:115#abs_1_1|1]] Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt. (2)[[law:estg:115#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.