[[{}law:estg:115|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:117|→]] ==== § 116 Anrechnung auf die Einkommensteuer ==== (1) [[law:estg:116#abs_1_1|1]]1 Eine nach § 115 Absatz 1 festgesetzte Energiepreispauschale ist auf die festgesetzte Einkommensteuer anzurechnen. [[law:estg:116#abs_1_2|2]]2 Die festgesetzte Energiepreispauschale ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 233a Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung entsprechend zu berücksichtigen. (2)[[law:estg:116#abs_2_1|1]] Ergibt sich nach der Anrechnung nach Absatz 1 ein Erstattungsbetrag, so wird dieser dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt.