[[{}law:estg:115|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:117|→]]
==== § 116 Anrechnung auf die Einkommensteuer ====
(1)
[[law:estg:116#abs_1_1|1]]1 Eine nach § 115 Absatz 1 festgesetzte
Energiepreispauschale ist auf die festgesetzte Einkommensteuer
anzurechnen.
[[law:estg:116#abs_1_2|2]]2 Die festgesetzte Energiepreispauschale ist bei der
Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 233a Absatz 3 Satz 1 der
Abgabenordnung entsprechend zu berücksichtigen.
(2)[[law:estg:116#abs_2_1|1]] Ergibt sich nach der Anrechnung nach Absatz 1 ein
Erstattungsbetrag, so wird dieser dem Anspruchsberechtigten
ausgezahlt.