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==== § 117 Auszahlung an Arbeitnehmer ====
(1)
[[law:estg:117#abs_1_1|1]]1 Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom
Arbeitgeber, wenn sie am 1. [[law:estg:117#abs_1_2|2]]September 2022
1. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
2. in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a
Absatz 2 pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.
[[law:estg:117#abs_1_3|3]]2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber keine
Lohnsteuer-Anmeldung abgibt.
[[law:estg:117#abs_1_4|4]]3 Satz 1 gilt in den Fällen der Pauschalbesteuerung nach §
40a Absatz 2 nur, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich
bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
(2)
[[law:estg:117#abs_2_1|1]]1 Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 haben an
Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die Energiepreispauschale
im September 2022 auszuzahlen.
[[law:estg:117#abs_2_2|2]]2 Die Arbeitgeber haben hierbei die Energiepreispauschale
gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu
entnehmen, die
1. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 1 bis zum 10. [[law:estg:117#abs_2_3|3]]September 2022,
2. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 bis zum 10. [[law:estg:117#abs_2_4|4]]Oktober
2022 und
3. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 bis zum 10. [[law:estg:117#abs_2_5|5]]Januar
2023
anzumelden und abzuführen ist.
[[law:estg:117#abs_2_6|6]]3 Übersteigt die insgesamt zu gewährende
Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer
abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem
Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der
Lohnsteuer ersetzt.
(3)
[[law:estg:117#abs_3_1|1]]1 Der Arbeitgeber kann in den Fällen des § 41a Absatz 2
Satz 2 Halbsatz 1 die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer
abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Oktober 2022 auszahlen.
[[law:estg:117#abs_3_2|2]]2 Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt hiervon unberührt.
[[law:estg:117#abs_3_3|3]]3 Der Arbeitgeber kann in den Fällen des § 41a Absatz 2
Satz 2 Halbsatz 2 auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichten.
(4)[[law:estg:117#abs_4_1|1]] Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) mit dem
Großbuchstaben E anzugeben.