[[{}law:estg:117|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:119|→]] ==== § 118 Energiepreispauschale im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren ==== (1) [[law:estg:118#abs_1_1|1]]1 Ist eine Einkommensteuer-Vorauszahlung auch für Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 für den 10. [[law:estg:118#abs_1_2|2]]September 2022 festgesetzt worden, dann ist diese Festsetzung um die Energiepreispauschale zu mindern. [[law:estg:118#abs_1_3|3]]2 Betragen die für den 10. [[law:estg:118#abs_1_4|4]]September 2022 festgesetzten Vorauszahlungen weniger als 300 Euro, so mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlung auf 0 Euro. (2) [[law:estg:118#abs_2_1|1]]1 Die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den 10\. [[law:estg:118#abs_2_2|2]]September 2022 nach Absatz 1 hat durch Allgemeinverfügung nach § 118 Satz 2 der Abgabenordnung oder durch geänderten Vorauszahlungsbescheid zu erfolgen. [[law:estg:118#abs_2_3|3]]2 Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist jeweils die oberste Landesfinanzbehörde. [[law:estg:118#abs_2_4|4]]3 Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. [[law:estg:118#abs_2_5|5]]4 Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. [[law:estg:118#abs_2_6|6]]5 Abweichend von § 47 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung. [[law:estg:118#abs_2_7|7]]6 Die Klage ist nur gegen die oberste Finanzbehörde zu richten, die die Allgemeinverfügung erlassen hat.