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==== § 118 Energiepreispauschale im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren ====
(1)
[[law:estg:118#abs_1_1|1]]1 Ist eine Einkommensteuer-Vorauszahlung auch für
Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 für den 10. [[law:estg:118#abs_1_2|2]]September 2022
festgesetzt worden, dann ist diese Festsetzung um die
Energiepreispauschale zu mindern.
[[law:estg:118#abs_1_3|3]]2 Betragen die für den 10. [[law:estg:118#abs_1_4|4]]September 2022 festgesetzten
Vorauszahlungen weniger als 300 Euro, so mindert die
Energiepreispauschale die Vorauszahlung auf 0 Euro.
(2)
[[law:estg:118#abs_2_1|1]]1 Die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den
10\. [[law:estg:118#abs_2_2|2]]September 2022 nach Absatz 1 hat durch Allgemeinverfügung nach
§ 118 Satz 2 der Abgabenordnung oder durch geänderten
Vorauszahlungsbescheid zu erfolgen.
[[law:estg:118#abs_2_3|3]]2 Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung
ist jeweils die oberste Landesfinanzbehörde.
[[law:estg:118#abs_2_4|4]]3 Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf
den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu
veröffentlichen.
[[law:estg:118#abs_2_5|5]]4 Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des
Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt
gegeben.
[[law:estg:118#abs_2_6|6]]5 Abweichend von § 47 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung
endet die Klagefrist mit Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der
Bekanntgabe der Allgemeinverfügung.
[[law:estg:118#abs_2_7|7]]6 Die Klage ist nur gegen die oberste Finanzbehörde zu
richten, die die Allgemeinverfügung erlassen hat.