[[{}law:estg:118|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:120|→]] ==== § 119 Steuerpflicht ==== (1) [[law:estg:119#abs_1_1|1]]1 Bei Anspruchsberechtigten, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, ist die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für den Veranlagungszeitraum 2022 zu berücksichtigen. [[law:estg:119#abs_1_2|2]]2 Dies gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a. [[law:estg:119#abs_1_3|3]]3 Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Energiepreispauschale bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c nicht zu berücksichtigen. (2) [[law:estg:119#abs_2_1|1]]1 Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 22 Nummer 3 für den Veranlagungszeitraum 2022. [[law:estg:119#abs_2_2|2]]2 Die Freigrenze nach § 22 Nummer 3 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.