[[{}law:estg:118|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:120|→]]
==== § 119 Steuerpflicht ====
(1)
[[law:estg:119#abs_1_1|1]]1 Bei Anspruchsberechtigten, die im Veranlagungszeitraum
2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, ist die
Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 für den Veranlagungszeitraum 2022 zu berücksichtigen.
[[law:estg:119#abs_1_2|2]]2 Dies gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn
nach § 40a.
[[law:estg:119#abs_1_3|3]]3 Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die
Energiepreispauschale bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach
§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c nicht zu
berücksichtigen.
(2)
[[law:estg:119#abs_2_1|1]]1 Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt die
Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 22 Nummer 3 für den
Veranlagungszeitraum 2022.
[[law:estg:119#abs_2_2|2]]2 Die Freigrenze nach § 22 Nummer 3 Satz 2 ist insoweit
nicht anzuwenden.