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=== § 11a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen ===
(1)
[[law:estg:11a#abs_1_1|1]]1 Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus
Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten
Erhaltungsaufwand für Maßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs
an einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich auf zwei bis
fünf Jahre gleichmäßig verteilen.
[[law:estg:11a#abs_1_2|2]]2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf durch Zuschüsse
aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten
Erhaltungsaufwand für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und
funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1
dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder
städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren
Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten
Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.
(2)
[[law:estg:11a#abs_2_1|1]]1 Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums
veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des
Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten abzusetzen.
[[law:estg:11a#abs_2_2|2]]2 Das Gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem
Betriebsvermögen gehörendes Gebäude in ein Betriebsvermögen
eingebracht oder wenn ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen entnommen
oder wenn ein Gebäude nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird.
(3)[[law:estg:11a#abs_3_1|1]] Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Personen, ist der in Absatz
1 bezeichnete Erhaltungsaufwand von allen Eigentümern auf den gleichen
Zeitraum zu verteilen.
(4)[[law:estg:11a#abs_4_1|1]] § 7h Absatz 1a bis 3 ist entsprechend anzuwenden.