[[{}law:estg:119|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:121|→]]
==== § 120 Anwendung der Abgabenordnung ====
(1)
[[law:estg:120#abs_1_1|1]]1 Auf die Energiepreispauschale sind die für
Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung
entsprechend anzuwenden.
[[law:estg:120#abs_1_2|2]]2 § 163 der Abgabenordnung gilt nicht.
(2)[[law:estg:120#abs_2_1|1]] In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die zur
Energiepreispauschale ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden
ist der Finanzrechtsweg eröffnet.