[[{}law:estg:119|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:121|→]] ==== § 120 Anwendung der Abgabenordnung ==== (1) [[law:estg:120#abs_1_1|1]]1 Auf die Energiepreispauschale sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. [[law:estg:120#abs_1_2|2]]2 § 163 der Abgabenordnung gilt nicht. (2)[[law:estg:120#abs_2_1|1]] In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die zur Energiepreispauschale ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg eröffnet.