[[{}law:estg:120|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:122|→]] ==== § 121 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung ==== (1)[[law:estg:121#abs_1_1|1]] Für die Energiepreispauschale gelten die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4 und 7, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 der Abgabenordnung sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379 Absatz 1 und 4 sowie der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. (2)[[law:estg:121#abs_2_1|1]] Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408 der Abgabenordnung entsprechend. (3)[[law:estg:121#abs_3_1|1]] Für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 gelten die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.