[[{}law:estg:121|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:anlage-1-tabelle-fuer-die-errechnung-des-deckungskapitals-fuer-lebenslaenglich-laufende-leistungen-von-unterstuetzungskassen|→]] ==== § 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit ==== 1 Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2 Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar. (zu § 4d Absatz 1)