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== § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ==
(1)[[law:estg:13#abs_1_1|1]] Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind
1. [[law:estg:13#abs_1_2|2]]Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft,
Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und
Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen.
[[law:estg:13#abs_1_3|3]] 2 Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte
aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr
// // für die ersten
20 Hektar
* nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
// // für die nächsten
10 Hektar
* nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
// // für die nächsten
20 Hektar
* nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
// // für die nächsten
50 Hektar
* nicht mehr als 3 Vieheinheiten
// // und für die weitere
Fläche
* nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich
genutzten Fläche erzeugt oder gehalten werden.
[[law:estg:13#abs_1_4|4]] 3 Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in
Vieheinheiten umzurechnen.
[[law:estg:13#abs_1_5|5]] 4 § 241 Absatz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist
anzuwenden.
[[law:estg:13#abs_1_6|6]] 5 Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer
Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer
(Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören zu den Einkünften im Sinne
des Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des § 13b erfüllt sind und
andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;
2. [[law:estg:13#abs_1_7|7]]Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 242
des Bewertungsgesetzes);
3. [[law:estg:13#abs_1_8|8]]Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft
oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht;
4. [[law:estg:13#abs_1_9|9]]Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und
ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Absatz 2 des
Körperschaftsteuergesetzes.
(2)[[law:estg:13#abs_2_1|1]] Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch
1. [[law:estg:13#abs_2_2|2]]Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb.
[[law:estg:13#abs_2_3|3]] 2 Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land-
und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;
2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung
die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet und
das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften ein Baudenkmal ist;
3. die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der
Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
(3)
[[law:estg:13#abs_3_1|1]]1 Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei
der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt,
soweit sie den Betrag von 900 Euro übersteigen.
[[law:estg:13#abs_3_2|2]]2 Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der Einkünfte
30 700 Euro nicht übersteigt.
[[law:estg:13#abs_3_3|3]]3 Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln
sich die Beträge der Sätze 1 und 2.
(4)
[[law:estg:13#abs_4_1|1]]1 Absatz 2 Nummer 2 findet nur Anwendung, sofern im
Veranlagungszeitraum 1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm
zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte
Wohnung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Absatz 2 Nummer
2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16\. [[law:estg:13#abs_4_2|2]]April 1997 (BGBl. [[law:estg:13#abs_4_3|3]]I S. 821) vorlagen.
[[law:estg:13#abs_4_4|4]]2 Der Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungszeitraum
nach dem Veranlagungszeitraum 1998 unwiderruflich beantragen, dass
Absatz 2 Nummer 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet
wird.
[[law:estg:13#abs_4_5|5]]3 § 52 Absatz 21 Satz 4 und 6 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. [[law:estg:13#abs_4_6|6]]April 1997 (BGBl. [[law:estg:13#abs_4_7|7]]I S. 821)
ist entsprechend anzuwenden.
[[law:estg:13#abs_4_8|8]]4 Im Fall des Satzes 2 gelten die Wohnung des
Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende
Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem Absatz 2
Nummer 2 letztmals angewendet wird.
[[law:estg:13#abs_4_9|9]]5 Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz.
[[law:estg:13#abs_4_10|10]]6 Werden
1. die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden entnommen oder
veräußert, bevor sie nach Satz 4 als entnommen gelten, oder
2. eine vor dem 1. [[law:estg:13#abs_4_11|11]]Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung
überlassene Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden für eigene
Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen,
bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn ebenfalls außer Ansatz;
Nummer 2 ist nur anzuwenden, soweit nicht Wohnungen vorhanden sind,
die Wohnzwecken des Eigentümers des Betriebs oder Wohnzwecken eines
Altenteilers dienen und die unter Satz 4 oder unter Nummer 1 fallen.
(5)[[law:estg:13#abs_5_1|1]] Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass auf diesem Grund und
Boden die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung
errichtet wird, bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz; der
Steuerpflichtige kann die Regelung nur für eine zu eigenen Wohnzwecken
genutzte Wohnung und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen.
(6)
[[law:estg:13#abs_6_1|1]]1 Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaftlichen
Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des § 13b einer Genossenschaft
oder eines Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten übertragen, so
ist die auf den dabei entstehenden Gewinn entfallende Einkommensteuer
auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten.
[[law:estg:13#abs_6_2|2]]2 Der einzelne Teilbetrag muss mindestens ein Fünftel
dieser Steuer betragen.
(7)[[law:estg:13#abs_7_1|1]] § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3,
§§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.