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== § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ==
(1)
[[law:estg:13a#abs_1_1|1]]1 Der Gewinn eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
ist nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln, wenn
1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften
verpflichtet ist, für den Betrieb Bücher zu führen und regelmäßig
Abschlüsse zu machen und
2. in diesem Betrieb am 15. [[law:estg:13a#abs_1_2|2]]Mai innerhalb des Wirtschaftsjahres Flächen
der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a des Bewertungsgesetzes) selbst bewirtschaftet werden und
diese Flächen 20 Hektar ohne Sondernutzungen nicht überschreiten und
3. die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten (§ 13 Absatz 1 Nummer 1)
nicht übersteigen und
4. die selbst bewirtschafteten Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung
(§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Bewertungsgesetzes) 50
Hektar nicht überschreiten und
5. die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzungen (Absatz 6) die
in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschreiten.
[[law:estg:13a#abs_1_3|3]]2 Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn nur Sondernutzungen
bewirtschaftet werden und die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten
Grenzen nicht überschritten werden.
[[law:estg:13a#abs_1_4|4]]3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Betrieb im
laufenden Wirtschaftsjahr im Ganzen zur Bewirtschaftung als
Eigentümer, Miteigentümer, Nutzungsberechtigter oder durch Umwandlung
übergegangen ist und der Gewinn bisher nach § 4 Absatz 1 oder 3
ermittelt wurde.
[[law:estg:13a#abs_1_5|5]]4 Der Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach
Durchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe der Mitteilung
endet, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn der
Buchführungspflicht (§ 141 Absatz 2 der Abgabenordnung) oder auf den
Wegfall einer anderen Voraussetzung des Satzes 1 hingewiesen hat.
[[law:estg:13a#abs_1_6|6]]5 Der Gewinn ist erneut nach Durchschnittssätzen zu
ermitteln, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 wieder vorliegen und
ein Antrag nach Absatz 2 nicht gestellt wird.
(2)
[[law:estg:13a#abs_2_1|1]]1 Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen Betrieb
im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier aufeinander folgende
Wirtschaftsjahre nicht nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln.
[[law:estg:13a#abs_2_2|2]]2 Wird der Gewinn eines dieser Wirtschaftsjahre durch den
Steuerpflichtigen nicht nach § 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt, ist der
Gewinn für den gesamten Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren nach den
Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln.
[[law:estg:13a#abs_2_3|3]]3 Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung,
jedoch spätestens zwölf Monate nach Ablauf des ersten
Wirtschaftsjahres, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen.
[[law:estg:13a#abs_2_4|4]]4 Er kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden.
(3)
[[law:estg:13a#abs_3_1|1]]1 Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus
1. dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung,
2. dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung,
3. dem Gewinn der Sondernutzungen,
4. den Sondergewinnen,
5. den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des
land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens,
6. den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie zu den Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft gehören (§ 20 Absatz 8).
[[law:estg:13a#abs_3_2|2]]2 Die Vorschriften von § 4 Absatz 4a, § 6 Absatz 2 und 2a
sowie zum Investitionsabzugsbetrag und zu Sonderabschreibungen finden
keine Anwendung.
[[law:estg:13a#abs_3_3|3]]3 Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
gilt die Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen nach § 7
Absatz 1 Satz 1 bis 5 als in Anspruch genommen.
[[law:estg:13a#abs_3_4|4]]4 Die Gewinnermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung spätestens mit der
Steuererklärung zu übermitteln.
[[law:estg:13a#abs_3_5|5]]5 Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung
unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in
diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.
[[law:estg:13a#abs_3_6|6]]6 § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(4)
[[law:estg:13a#abs_4_1|1]]1 Der Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung ist die
nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 1 ermittelte Summe aus dem
Grundbetrag für die selbst bewirtschafteten Flächen und den Zuschlägen
für Tierzucht und Tierhaltung.
[[law:estg:13a#abs_4_2|2]]2 Als Grundbetrag je Hektar der landwirtschaftlichen
Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des
Bewertungsgesetzes) ist der sich aus Anlage 1a ergebende Betrag
vervielfältigt mit der selbst bewirtschafteten Fläche anzusetzen.
[[law:estg:13a#abs_4_3|3]]3 Als Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung ist im
Wirtschaftsjahr je Vieheinheit der sich aus Anlage 1a jeweils
ergebende Betrag vervielfältigt mit den Vieheinheiten anzusetzen.
(5)[[law:estg:13a#abs_5_1|1]] Der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Bewertungsgesetzes) ist nach § 51 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zu ermitteln.
(6)
[[law:estg:13a#abs_6_1|1]]1 Als Sondernutzungen gelten die in § 160 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe c bis e des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit
Anlage 1a Nummer 2 genannten Nutzungen.
[[law:estg:13a#abs_6_2|2]]2 Bei Sondernutzungen, die die in Anlage 1a Nummer 2
Spalte 3 genannten Grenzen überschreiten, ist ein Gewinn von 1 000
Euro je Sondernutzung anzusetzen.
[[law:estg:13a#abs_6_3|3]]3 Für die in Anlage 1a Nummer 2 nicht genannten
Sondernutzungen ist der Gewinn nach § 4 Absatz 3 zu ermitteln.
(7)
[[law:estg:13a#abs_7_1|1]]1 Nach § 4 Absatz 3 zu ermittelnde Sondergewinne sind
1. [[law:estg:13a#abs_7_2|2]]Gewinne
a) aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und dem
dazugehörigen Aufwuchs, den Gebäuden, den immateriellen
Wirtschaftsgütern und den Beteiligungen; § 55 ist anzuwenden;
b) aus der Veräußerung oder Entnahme der übrigen Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens und von Tieren, wenn der Veräußerungspreis oder der an
dessen Stelle tretende Wert für das jeweilige Wirtschaftsgut mehr als
15 000 Euro betragen hat;
c) aus Entschädigungen, die gewährt worden sind für den Verlust, den
Untergang oder die Wertminderung der in den Buchstaben a und b
genannten Wirtschaftsgüter;
d) aus der Auflösung von Rücklagen;
2. [[law:estg:13a#abs_7_3|3]]Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben nach § 9b Absatz 2;
3. [[law:estg:13a#abs_7_4|4]]Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten, die dem
Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, abzüglich
der pauschalen Betriebsausgaben nach Anlage 1a Nummer 3;
4. [[law:estg:13a#abs_7_5|5]]Rückvergütungen nach § 22 des Körperschaftsteuergesetzes aus Hilfs-
und Nebengeschäften.
[[law:estg:13a#abs_7_6|6]]2 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei
Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mindern sich für die
Dauer der Durchschnittssatzgewinnermittlung mit dem Ansatz der Gewinne
nach den Absätzen 4 bis 6 um die Absetzung für Abnutzung in gleichen
Jahresbeträgen.
[[law:estg:13a#abs_7_7|7]]3 Die Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 Nummer 1
Buchstabe a sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder
Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an
deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende
Verzeichnisse aufzunehmen.
[[law:estg:13a#abs_7_8|8]]4 Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(8)[[law:estg:13a#abs_8_1|1]] Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 1a dadurch
zu ändern, dass es die darin aufgeführten Werte turnusmäßig an die
Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes und im
Übrigen an Erhebungen der Finanzverwaltung anpassen kann.