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== § 13b Gemeinschaftliche Tierhaltung ==
(1)
[[law:estg:13b#abs_1_1|1]]1 Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören
auch die Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tierzucht und Tierhaltung
von Genossenschaften (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des
Körperschaftsteuergesetzes), von Gesellschaften, bei denen die
Gesellschafter als Mitunternehmer (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
anzusehen sind, oder von Vereinen (§ 1 Absatz 1 Nummer 5 des
Körperschaftsteuergesetzes), wenn
1. alle Gesellschafter oder Mitglieder
a) Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbst
bewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sind,
b) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und
Forstwirte sind,
c) Landwirte im Sinne des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte sind und dies durch eine Bescheinigung
der jeweiligen Sozialversicherungsträger nachgewiesen wird und
d) die sich nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 für sie ergebende
Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in
Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Genossenschaft, die
Gesellschaft oder den Verein übertragen haben;
2. die Anzahl der von der Genossenschaft, der Gesellschaft oder dem
Verein im Wirtschaftsjahr erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten
keine der nachfolgenden Grenzen nachhaltig überschreitet:
a) die Summe der sich nach Nummer 1 Buchstabe d ergebenden Vieheinheiten
und
b) die Summe der Vieheinheiten, die sich nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz
2 auf der Grundlage der Summe der von den Gesellschaftern oder
Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen ergibt;
3. die Betriebe der Gesellschafter oder Mitglieder nicht mehr als 40
Kilometer von der Produktionsstätte der Genossenschaft, der
Gesellschaft oder des Vereins entfernt liegen.
[[law:estg:13b#abs_1_2|2]]2 Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c
gelten als erfüllt, wenn hauptberufliche Landwirte (Nummer 1 Buchstabe
b) nicht die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte erfüllen, weil sie im Inland in der
gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder auf
sie das Recht der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union anzuwenden ist und dies durch eine Bescheinigung
des zuständigen Sozialversicherungsträgers nachgewiesen wird;
entsprechendes gilt für die Schweiz oder einen Staat, auf den das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist.
[[law:estg:13b#abs_1_3|3]]3 Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe d
und des Satzes 1 Nummer 2 sind durch besondere, laufend und zeitnah zu
führende Verzeichnisse nachzuweisen.
(2)[[law:estg:13b#abs_2_1|1]] Der Anwendung des Absatzes 1 steht es nicht entgegen, wenn die
dort bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine die
Tiererzeugung oder Tierhaltung ohne regelmäßig landwirtschaftlich
genutzte Flächen betreiben.
(3)[[law:estg:13b#abs_3_1|1]] Von den in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften
oder Vereinen regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen sind bei
der Ermittlung der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 maßgebenden Grenzen
wie Flächen von Gesellschaftern oder Mitgliedern zu behandeln, die
ihre Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder
Tierhaltung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d auf
die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Verein übertragen haben.
(4)[[law:estg:13b#abs_4_1|1]] Bei dem einzelnen Gesellschafter oder Mitglied der in Absatz 1
bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine ist § 13
Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in
seinem Betrieb erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten mit den
Vieheinheiten zusammenzurechnen sind, die im Rahmen der nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d übertragenen Möglichkeiten erzeugt oder
gehalten werden.
(5)[[law:estg:13b#abs_5_1|1]] Die Vorschriften des § 241 Absatz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.