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== § 14 Veräußerung des Betriebs ==
(1)
[[law:estg:14#abs_1_1|1]]1 Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören
auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils an
einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden.
[[law:estg:14#abs_1_2|2]]2 § 16 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der
Freibetrag nach § 16 Absatz 4 nicht zu gewähren ist, wenn der
Freibetrag nach § 14a Absatz 1 gewährt wird.
(2)
[[law:estg:14#abs_2_1|1]]1 Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb durch
die Entnahme, Überführung oder Übertragung von Flächen verkleinert und
verbleibt mindestens eine Fläche, die der Erzeugung von Pflanzen oder
Tieren im Sinne des § 13 Absatz 1 zu dienen bestimmt ist, liegt
unabhängig von der Größe dieser Fläche keine Betriebsaufgabe vor.
[[law:estg:14#abs_2_2|2]]2 § 16 Absatz 3b bleibt unberührt.
(3)
[[law:estg:14#abs_3_1|1]]1 Werden im Rahmen der Aufgabe des Betriebs einer land-
und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft Grundstücke an den
einzelnen Mitunternehmer übertragen oder scheidet ein Mitunternehmer
unter Mitnahme einzelner Grundstücke aus einer Mitunternehmerschaft
aus, gelten diese unabhängig von ihrer Größe auch bei fortgeführter
oder erstmaliger Verpachtung bis zu einer Veräußerung oder Entnahme
bei diesem weiterhin als Betriebsvermögen.
[[law:estg:14#abs_3_2|2]]2 Dies gilt entsprechend für Grundstücke des bisherigen
Sonderbetriebsvermögens des einzelnen Mitunternehmers.
[[law:estg:14#abs_3_3|3]]3 Die Sätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn mindestens
eine übertragene oder aus dem Sonderbetriebsvermögen überführte Fläche
der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren im Sinne des § 13 Absatz 1 zu
dienen bestimmt ist.
[[law:estg:14#abs_3_4|4]]4 Für den übernehmenden Mitunternehmer gilt § 16 Absatz 3b
entsprechend.