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== § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ==
(1)
[[law:estg:14a#abs_1_1|1]]1 Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 30. [[law:estg:14a#abs_1_2|2]]Juni 1970
und vor dem 1. [[law:estg:14a#abs_1_3|3]]Januar 2001 seinen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb im Ganzen, so wird auf Antrag der Veräußerungsgewinn (§ 16
Absatz 2) nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den
Betrag von 150 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn
1. der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßgebende Wirtschaftswert (§ 46
des Bewertungsgesetzes) des Betriebs 40 000 Deutsche Mark nicht
übersteigt,
2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 bis 7 in den dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung
vorangegangenen beiden Veranlagungszeiträumen jeweils den Betrag von
35 000 Deutsche Mark nicht überstiegen haben.
[[law:estg:14a#abs_1_4|4]] 2 Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben,
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Einkünfte beider Ehegatten
zusammen jeweils 70 000 Deutsche Mark nicht überstiegen haben.
[[law:estg:14a#abs_1_5|5]]2 Ist im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Nummer 1
maßgebender Wirtschaftswert nicht festgestellt oder sind bis zu diesem
Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung erfüllt, so
ist der Wert maßgebend, der sich für den Zeitpunkt der Veräußerung als
Wirtschaftswert ergeben würde.
(2)
[[law:estg:14a#abs_2_1|1]]1 Der Anwendung des Absatzes 1 und des § 34 Absatz 1 steht
nicht entgegen, wenn die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
gehörenden Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden nicht
mitveräußert werden.
[[law:estg:14a#abs_2_2|2]]2 In diesem Fall gelten die Gebäude mit dem dazugehörigen
Grund und Boden als entnommen.
[[law:estg:14a#abs_2_3|3]]3 Der Freibetrag kommt auch dann in Betracht, wenn zum
Betrieb ein forstwirtschaftlicher Teilbetrieb gehört und dieser nicht
mitveräußert, sondern als eigenständiger Betrieb vom Steuerpflichtigen
fortgeführt wird.
[[law:estg:14a#abs_2_4|4]]4 In diesem Fall ermäßigt sich der Freibetrag auf den
Teil, der dem Verhältnis des tatsächlich entstandenen
Veräußerungsgewinns zu dem bei einer Veräußerung des ganzen land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs erzielbaren Veräußerungsgewinn
entspricht.
(3)
[[law:estg:14a#abs_3_1|1]]1 Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebs, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und
2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
zum Zweck der Strukturverbesserung abgegeben hat und dies durch eine
Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist.
[[law:estg:14a#abs_3_2|2]]2 § 16 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4)
[[law:estg:14a#abs_4_1|1]]1 Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger nach dem
31\. [[law:estg:14a#abs_4_2|2]]Dezember 1979 und vor dem 1. [[law:estg:14a#abs_4_3|3]]Januar 2006 Teile des zu einem land-
und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so wird
der bei der Veräußerung oder der Entnahme entstehende Gewinn auf
Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den
Betrag von 61 800 Euro übersteigt.
[[law:estg:14a#abs_4_4|4]]2 Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn
1. der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten oder der Grund
und Boden innerhalb von zwölf Monaten nach der Veräußerung oder
Entnahme in sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder
Hofübernahme zur Abfindung weichender Erben verwendet wird und
2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berücksichtigung des Gewinns
aus der Veräußerung oder Entnahme und des Freibetrags in dem dem
Veranlagungszeitraum der Veräußerung oder Entnahme vorangegangenen
Veranlagungszeitraum den Betrag von 18 000 Euro nicht überstiegen hat;
bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden,
erhöht sich der Betrag von 18 000 Euro auf 36 000 Euro.
[[law:estg:14a#abs_4_5|5]]3 Übersteigt das Einkommen den Betrag von 18 000 Euro, so
vermindert sich der Betrag von 61 800 Euro nach Satz 1 je angefangene
250 Euro des übersteigenden Einkommens um 10 300 Euro; bei Ehegatten,
die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden und deren Einkommen
den Betrag von 36 000 Euro übersteigt, vermindert sich der Betrag von
61 800 Euro nach Satz 1 je angefangene 500 Euro des übersteigenden
Einkommens um 10 300 Euro.
[[law:estg:14a#abs_4_6|6]]4 Werden mehrere weichende Erben abgefunden, so kann der
Freibetrag mehrmals, jedoch insgesamt nur einmal je weichender Erbe
geltend gemacht werden, auch wenn die Abfindung in mehreren Schritten
oder durch mehrere Inhaber des Betriebs vorgenommen wird.
[[law:estg:14a#abs_4_7|7]]5 Weichender Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines
Inhabers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist oder bei
gesetzlicher Erbfolge wäre, aber nicht zur Übernahme des Betriebs
berufen ist; eine Stellung als Mitunternehmer des Betriebs bis zur
Auseinandersetzung steht einer Behandlung als weichender Erbe nicht
entgegen, wenn sich die Erben innerhalb von zwei Jahren nach dem
Erbfall auseinandersetzen.
[[law:estg:14a#abs_4_8|8]]6 Ist ein zur Übernahme des Betriebs berufener Miterbe
noch minderjährig, beginnt die Frist von zwei Jahren mit Eintritt der
Volljährigkeit.
(5)
[[law:estg:14a#abs_5_1|1]]1 Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 31. [[law:estg:14a#abs_5_2|2]]Dezember
1985 und vor dem 1. [[law:estg:14a#abs_5_3|3]]Januar 2001 Teile des zu einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so wird der
bei der Veräußerung entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur
Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von 90 000 Deutsche
Mark übersteigt, wenn
1. der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis nach Abzug der
Veräußerungskosten zur Tilgung von Schulden verwendet, die zu dem
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und vor dem 1. [[law:estg:14a#abs_5_4|4]]Juli
1985 bestanden haben, und
2. die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2 erfüllt sind.
[[law:estg:14a#abs_5_5|5]]2 Übersteigt das Einkommen den Betrag von 35 000 Deutsche
Mark, so vermindert sich der Betrag von 90 000 Deutsche Mark nach Satz
1 für jede angefangenen 500 Deutsche Mark des übersteigenden
Einkommens um 15 000 Deutsche Mark; bei Ehegatten, die nach den §§ 26,
26b zusammen veranlagt werden und bei denen das Einkommen den Betrag
von 70 000 Deutsche Mark übersteigt, vermindert sich der Betrag von
90 000 Deutsche Mark nach Satz 1 für jede angefangenen 1 000 Deutsche
Mark des übersteigenden Einkommens um 15 000 Deutsche Mark.
[[law:estg:14a#abs_5_6|6]]3 Der Freibetrag von höchstens 90 000 Deutsche Mark wird
für alle Veräußerungen im Sinne des Satzes 1 insgesamt nur einmal
gewährt.
(6)[[law:estg:14a#abs_6_1|1]] Verwendet der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis oder entnimmt
er den Grund und Boden nur zum Teil zu den in den Absätzen 4 und 5
angegebenen Zwecken, so ist nur der entsprechende Teil des Gewinns aus
der Veräußerung oder Entnahme steuerfrei.
(7)[[law:estg:14a#abs_7_1|1]] Auf die Freibeträge nach Absatz 4 in dieser Fassung sind die
Freibeträge, die nach Absatz 4 in den vor dem 1. [[law:estg:14a#abs_7_2|2]]Januar 1986 geltenden
Fassungen gewährt worden sind, anzurechnen.